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Wie schwarz dürfen die Scheiben eines Porsche "Cayenne Turbo S" sein?

Wegen abgedunkelter Scheiben ihres Porsche bekommt eine Zittauerin Ärger mit der Polizei. Vor Gericht kommt Licht ins Dunkle.

Die erste Generation des Porsche Cayenne – links ein Cayenne Turbo. © Porsche AG

Ein Porsche vom Typ “Cayenne Turbo S” hat alles, um seinem Besitzer Fahrspaß zu bereiten – und allen anderen womöglich Neid: 521 PS, 270 km/h Spitze und innen den puren Luxus. Auch als gepflegter Gebrauchter macht das Monster-SUV noch ordentlich was her. Manche Besitzer wollen ihren Boliden gerne noch etwas exklusiver und aggressiver aussehen lassen, als er ohnehin schon vom Band läuft. Ein beliebtes Zubehörteil sind daher schwarze Folien, mit denen Scheiben abgedunkelt werden. Aber wie dunkel dürfen die Scheiben eines Porsche sein – das war nun Gegenstand eines Bußgeldprozesses am Zittauer Amtsgericht.

Eine junge Zittauerin hatte einen solchen Kraftprotz gebraucht erworben – samt damals schon per Folie abgedunkelter hinterer Seitenscheiben. Das nun fiel im Juni 2023 einer Zittauer Polizeistreife auf. Die stoppte die Frau innerhalb von fünf Tagen gleich zweimal und bemängelte das Styling des Porsche. Die Beamten argwöhnten, dass für jene schwarzen Folien keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) vorliege, diese also unzulässig seien. In der Folge erhielt die Frau von der Straßenverkehrsbehörde zwei Bußgeldbescheide über je 90 Euro. Gegen beide legte sie Widerspruch ein, weswegen die Sache nun bei Gericht landete.

    17 Jahre lang keine Beanstandung

    Dort ließ sie ihren Verteidiger Torsten Mengel vortragen, sie wisse gar nicht wie ihr geschehe. Denn zum einen habe sie ihren Porsche schon genau wie beanstandet erworben. Und: Der Verteidiger konnte dem Gericht Prüfberichte der Hauptuntersuchungen des Fahrzeugs aus den vergangenen 17 Jahren von der Frau selbst, unterschiedlichen Vorbesitzern und unterschiedlichen Prüf-Organisationen vorlegen. Der Befund stets: Mängelfrei bestanden – und nie auch nur irgendeine Beanstandung jener Folien.

    Die Frau gestand ein, dass man die in die Folie eingeprägte ABE-Kennzeichnung zunächst möglicherweise nicht habe erkennen können, obschon sie vorhanden gewesen sei. Zwischen dem ersten und dem zweiten Anhalten der Polizei innerhalb weniger Tage habe sie aber die Folierung professionell austauschen lassen – mit klar erkennbar eingeprägter ABE-Kennzeichnung.

    Außer der Beanstandung durch die Polizei hatte die Straßenverkehrsbehörde selbst keinerlei Ermittlungen zum Vorhandensein einer solchen ABE-Kennzeichnung vorgenommen. Das Gericht fand daher mit der Frau eine salomonische Lösung. Ihren Einspruch im ersten Fall zog die Frau zurück – und zahlt die 90 Euro. Den zweiten Fall stellte das Gericht ein. Verfahren erledigt.

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