Der Stuttgarter Autohersteller Mercedes-Benz ist einem Urteil in unterer Instanz zufolge wegen des Einbaus unzulässiger Abschalteinrichtungen in bestimmten Diesel-Modellen zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet.
Das Urteil geht auf eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) aus dem Jahr 2021 für Käufer von Mercedes-Modellen der Reihen GLK und GLC zurück. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte 2018 und 2019 Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen für diese Modelle mit Dieselmotoren der Abgasklassen Euro-5 und Euro-6 ausgestellt.
Das Oberlandesgericht stellte nun zunächst unter Verweis auf das KBA fest, dass die fraglichen Fahrzeuge mit unzulässigen Abschalteinrichtungen verkauft wurden. Schadenanspruch hätten die Käufer aber nur, sollte der Hersteller sie dadurch “vorsätzlich geschädigt” haben. Zumindest für die Euro-5-Modelle habe der vzbv ein vorsätzliches Handeln von Mercedes nicht darlegen können, erklärte das Gericht.
Eine Musterfeststellungsklage soll zunächst den grundsätzlichen Anspruch auf Schadenersatz feststellen. Anschließend müssen die Verbraucher die konkreten Summen individuell einklagen. Die Feststellungsklage ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Ein weiteres Fragezeichen ergibt sich daraus, dass Mercedes noch gerichtlich gegen die Rückrufbescheide des KBA vorgeht.
Der vzbv verbuchte das Urteil des Stuttgarter OLG dennoch als Erfolg. “Nun sind wichtige Weichen für Schadenersatzansprüche gestellt”, erklärte Ronny Jahn, der beim vzbv für Sammelklagen zuständig ist.
“Von dem Urteil profitieren nur rund 2800 Teilnehmer der Klage direkt”, erklärte der Anwalt Claus Goldenstein, der nach eigenen Angaben tausende Autokäufer bei Klagen im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal vertritt. Die Entscheidung sende dennoch ein positives Signal an Verbraucher. Der Abgasskandal habe unter anderem zu Wertverlusten der Fahrzeuge geführt. “Insofern ist es nur folgerichtig, dass die Halter von illegal manipulierten Mercedes-Fahrzeugen einen Teil des ursprünglich gezahlten Kaufpreises zurückfordern können.”
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