Die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen e.V. des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) weist auf die Masken-Tragepflicht hin und gibt wichtige Hinweise zu Fahrten mit positiv getesteten Fahrgästen.
Inzwischen sind solche Corona-Regelungen Ländersache. Jedes Bundesland könnte also je nach der pandemischen Lage auch das Tragen einer FFP-2-Maske mit noch größerer Schutzwirkung vorschreiben. Daher sollten Unternehmer und Unternehmerinnen sich jeweils nach der aktuell gültigen Regelung in ihrem Bundesland erkundigen. Derzeit schreibt aber selbst Bayern in Verkehrsmittel des Personennahverkehrs für das Fahrpersonal und die Fahrgäste nur medizinische Masken vor.
Mit demselben Rundschreiben weist die Fachvereinigung erneut darauf hin, dass die Beförderungspflicht nicht zwingend die Beförderung positiv getesteter Fahrgäste einschließt. Die Ablehnung solcher Fahrten sei erlaubt, auch weil die Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) im Paragrafen 13 Einschränkungen nenne, die es erlaubten, Fahrten mit positiv Getesteten abzulehnen. Letztlich müsse die Entscheidung über die Fahrt oder deren Ablehnung aber gut abgewogen sein. „Vorsicht ist bei jeder Fahrt geboten und wenn man von dem positiven Testergebnis weiß, kann man sich noch etwas mehr vorsehen“, schreibt der Verband.
Klar sei allerdings, dass man für Fahrten mit positiv getesteten Fahrgästen keinen Aufpreis verlangen dürfe. Ein solcher Aufschlag verstoße bei normalen Taxifahrten im Pflichtfahrgebiet gegen die Tarifordnung, während die Verträge des GVN mit den Krankenkassen keinen Vertragsbestandteil für die Desinfektion und Ähnliches enthalten würden.