Tieferlegung & TÜV: Wie tief darf ein Autos ein? Die deutsche Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung schreibt kein konkretes Maß bei der Bodenfreiheit vor. Trotzdem ist einiges bei der Tieferlegung eines Autos zu beachten.
Neben Bodykit und Leistungssteigerung zählt das Fahrwerks-Tuning zu den liebsten Umbau-Maßnahmen. Dieser Ratgeber richtet sich ausschließlich an nachträglich tiefergelegte Fahrzeuge und sagt nichts über die zulässigen Gegebenheiten ab Werk aus. Eine Tieferlegung von Autos lässt sich allerdings nicht nur einfach so von jedem Tuning-Fan in der Hobby-Garage realisieren. Es gibt festgelegte Regeln, die hierbei eingehalten werden müssen. Zwar gibt es seitens des Gesetzgebers keine Bedingung, wieviel Bodenfreiheit zwischen Fahrwerk und Asphalt liegen muss, wie der TÜV Nord bekannt gibt. Doch obwohl es keine verbindliche Mindesthöhe gibt, legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) in § 30 Abs.1 und 2 fest, dass Autos eine “straßenschonende Bauweise” besitzen müssen. Prüfen Sachverständige (TÜV etc.) das tiefergelegte Fahrzeug bei einer Hauptuntersuchung (HU), Eintragung oder aufgrund einer nötig gewordenen Einzelabnahme, dient ein Schreiben namens “VdTÜV Merkblatt 751” als hilfreiches Arbeitsmittel. Die Angaben darin sind in keinem Gesetz verankert. Auch interessant: Unsere Produkttipps auf Amazon
Tieferlegung: VdTÜV-Merkblatt 751 als Leitfaden
Scheinwerfer & Kennzeichen: StVZO regelt Mindesthöhe
Wer ein Auto tieferlegen möchte, muss laut StVZO berücksichtigen, dass die Lichtaustrittsunterkante von Fern- und Abblendlicht sowie der seitlichen Blinker mindestens 50 Zentimeter über dem Straßenbelag liegen muss. Außerdem darf die Unterkante des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 20 Zentimeter über dem Boden beginnen. Beim hinteren Kennzeichen muss der Abstand zum Boden mindestens 30 Zentimeter betragen. Wie der TÜV Süd erläutert, sollten Autobesitzer:innen lieber nur Fachleute an das Fahrwerk ihres vierrädrigen Lieblings lassen, weil es sich um einen Eingriff handele, der die Fahrsicherheit betrifft.
Abmessungen & Vorschriften zur Tieferlegung
Hindernisse mit einer Höhe von 110 mm und Breite von 800 mm überfahren können
Mindesthöhe der Lichtaustrittsunterkante lichttechnischer Einrichtungen berücksichtigen:Fern- und Abblendlicht 50 cmBlinker seitlich 50 cmBremsleuchte 35 cmSchlussleuchte 35 cmBlinker vorne uns hinten 35 cmRückfahrscheinwerfer 25 cmSeitenmarkierungsleuchten 25 cmNebelscheinwerfer 25 cm
Nebelschlussleuchte 25 cm
Mindeshöhe von Kennzeichen-Unterkante berücksichtigen:Kennzeichen hinten 30 cm
Kennzeichen vorne 20 cm