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Mercedes-Benz unterliegt teilweise in Musterfeststellungsklage

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ARCHIV: Karosserien werden in der “Fabrik 56”, einer der weltweit modernsten Montagehallen für elektrische und konventionelle Autos des deutschen Automobilherstellers Mercedes-Benz, in Sindelfingen bei Stuttgart, Deutschland, 4. März 2024, gehoben. REUTERS/Wolfgang Rattay/File Photo

Berlin (Reuters) – Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dem Bundesverband der Verbraucherzentralen im Musterfeststellungsverfahren gegen Mercedes-Benz zum Teil Recht gegeben.

Einige Modelle des Stuttgarter Autobauers enthielten unzulässige Abschalteinrichtungen, urteilte der 24. Zivilsenat unter Vorsitz von Thilo Rebmann am Donnerstag. Das betreffe einige Dieselautos, die zwischen 2012 und 2016 gebaut worden seien und die das Kraftfahrtbundesamt zurückrufen ließ. Mercedes-Mitarbeiter hätten es zumindest billigend in Kauf genommen, dass es sich bei einer Einstellung einiger Euro-6-Dieselfahrzeuge um eine unzulässige Abschalteinrichtung handle. Bei den Euro-5-Autos wies das Gericht die Vorwürfe der Verbraucherzentrale dagegen zurück.

Mercedes-Benz kündigte an, Revision gegen das Urteil beim Bundesgerichtshof einzulegen. Nach Erkenntnissen des Unternehmens sei die Auslegung der höchst komplexen Vorschriften zum damaligen Zeitpunkt zumindest vertretbar gewesen, sagte ein Sprecher. “Wir halten die geltend gemachten Ansprüche gegen unser Unternehmen weiterhin für unbegründet und werden uns dagegen wehren.”

Der Verbraucherzentrale Bundesverband erklärte dagegen, das Gericht habe die Auffassung des Verbandes bestätigt, dass Mercedes unzulässige Abschalteinrichtungen installiert habe. “Nun sind wichtige Weichen für Schadenersatzansprüche gestellt.” Der Klage hatten sich rund 2800 Mercedes-Fahrer angeschlossen. Wird Sittenwidrigkeit festgestellt, können Autokäufer das Auto an den Hersteller zurückgeben und erhalten den Kaufpreis abzüglich der Nutzung zurück. Bei fahrlässigem Handeln greift die Regelung zum Differenzschaden: Hierbei können die Käufer unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 15 Prozent des Kaufpreises zurückerhalten und müssen ihr Auto nicht abgeben.

(Bericht von Christina Amann, redigiert von Sabine Wollrab. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion unter [email protected] (für Politik und Konjunktur) oder [email protected] (für Unternehmen und Märkte)

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