Ein Mitarbeiter der Porsche AG reinigt im Stammwerk in Zuffenhausen das Porsche-Wappen auf einer Motorhaube.
Hintergrund des Konflikts ist, dass der Betriebsrat in Zuffenhausen neben Beschäftigten der Porsche AG und der Porsche Logistik GmbH auch Mitarbeiter der Porsche Dienstleistungs GmbH in Leipzig vertritt. Letztere ist etwa für die Kantinen zuständig. Diese Ausdehnung ist den Angaben nach zwar unter anderem in einem Tarifvertrag festgehalten. Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hätten aber alle beteiligten Arbeitgeber solche Vereinbarung abschließen müssen. Das war Steer zufolge nicht der Fall.
In der ersten Instanz hatte das Arbeitsgericht Stuttgart inhaltlicher argumentiert: Die knapp 100 Beschäftigten in Leipzig hätten bei der Betriebsratswahl deshalb nicht mitwählen dürfen, weil das Gesetz eigentlich eine Vor-Ort-Vertretung wolle. Mit mehreren Hundert Kilometern Entfernung sei die Betreuung nicht gewährleistet, hieß es damals. Auch der Einsatz moderner Kommunikationsmittel ersetze nicht die persönliche Erreichbarkeit. Sowohl Porsche als auch der Betriebsrat hatten gegen den Beschluss von April 2023 Rechtsmittel eingelegt. Die Porsche Dienstleistungs GmbH soll nach früheren Angaben aber künftig einen eigenen Betriebsrat wählen.
Die jüngste Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Solange bleibt auch der bestehende Betriebsrat im Amt. Die Prozessbeteiligten können beim Bundesarbeitsgericht Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Eine Porsche-Sprecherin teilte dazu nach Verkündung mit: «Wir warten auf die schriftlichen Gründe und prüfen anschließend, ob wir diese einlegen werden. Wir sind nach wie vor davon überzeugt, dass der gewählte Betriebszuschnitt rechtmäßig und auch im Sinne der Belegschaft festgelegt wurde.»