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Wer haftet bei Sturmschäden am Fahrzeug?

Das Aprilwetter beschert uns nicht nur wechselnde Wettererscheinungen, sondern auch so manchen heftigen Windstoß. Was passiert eigentlich, wenn durch einen umfallenden Baum mein haltendes oder parkendes Auto beschädigt wird?

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Kann ich mich eventuell in so einem Falle bei der Kommune schadlos halten? Wie ist es mit der Amtshaftungspflicht und Verkehrssicherungsverpflichtung? Unser Verlags-Jurist erläutert die Rechtslage:

Die Amtshaftungspflicht der Kommune gibt es tatsächlich, jedenfalls vom Grundsatz her: Die Kommune als der Straßenbaulastträger hat die öffentlichen Straßen zu überwachen und für einen hinreichend sicheren Straßenzustand zu sorgen. Die Straße ist so herzustellen und zu erhalten, dass sie keine unvorhergesehenen Gefahren birgt. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich nach der Bedeutung des Verkehrsweges und nach Art und Häufigkeit seiner Benutzung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. So kann es je nach Falllage durchaus zu einer Schadenersatzpflicht der Gemeinde kommen, wenn bspw. die Achse eines Autos aufgrund eines nicht zu erwartenden Schlagloches beschädigt wird.

Die Sicherungspflicht konzentriert sich im Wesentlichen aber darauf, solche Gefahren abzuwenden, mit denen ein Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen braucht. Flache Mulden in der Fahrbahndecke stellen grundsätzlich keine für die Verkehrssicherungspflicht relevante Gefährdung dar. Schlaglöcher von geringer Tiefe sind ebenfalls regelmäßig hinzunehmen. Sind jedoch größere Löcher vorhanden, so muss also eine Ausbesserung oder zumindest ein Warnung erfolgen. Was ein „größeres Loch“ in diesem Sinne ist, haben die Gerichte dann zu beurteilen. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Deshalb muss durch die Kommune als Straßenbaulastträger nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden.

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Kommen wir zurück zum umherwehenden Baum: Wird infolge eines orkanartigen Sturmes ein Straßenbaum auf die Straße geweht und beschädigt dadurch ein Fahrzeug, hat der Eigentümer nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 28.06.2023 (Aktenzeichen 11 U 170/22) nicht ohne weiteres einen Ersatzanspruch gegen die Stadt aus Amtshaftung. Der Nachweis sei schon schwierig, dass der Schaden durch einen Straßenbaum in einem bewaldeten Gebiet entstanden ist. Jedenfalls aber reiche die Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers nicht so weit, dass jede mögliche Gefährdung umfasst ist. Dass gesunde Bäume durch Stürme umfallen könnten, kann sich jedem umsichtigen, verständigen und vorsichtigen Menschen aufdrängen, sodass er besonders gefährdete Straßen aus eigenem Entschluss meiden kann – ohne dass die Kommune diese ausdrücklich sperren muss.

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