In der Sache DUH gegen Volkswagen stuft das Gericht weitere Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtungen ein, die das KBA nicht hätte genehmigen dürfen.
- Weder Stilllegungen noch Nachrüstungen nötig
- Das vorangegangene Urteil
- Saubere Konstruktion frisst Marge
(Bild: Florian Pillau)
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Die Kammer hält unter anderem sogenannte Thermofenster für unzulässige Abschalteinrichtungen, die das KBA nicht hätte genehmigen dürfen. Beigeladene waren die zum Volkswagen-Konzern gehörenden Autohersteller Volkswagen, Audi und Seat (Az. 3 A 332/20). Betroffen sind 62 ältere Modelle verschiedener Marken des Volkswagen-Konzerns.
Weder Stilllegungen noch Nachrüstungen nötig
Das vorangegangene Urteil
KBA und Volkswagen haben Berufung am Oberverwaltungsgericht in Schleswig eingelegt. Sie halten die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schleswig aus zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen für fehlerhaft. Volkswagen kündigte an, auch gegen das neuerliche Urteil Rechtsmittel einzulegen. Das Unternehmen betonte, es drohten weder behördliche Stilllegungen noch seien Hardware-Nachrüstungen erforderlich.
Saubere Konstruktion frisst Marge
Die als Thermofenster bezeichneten Steuerungen sind bisher nur in engen Grenzen legal. Sie sollen etwa bei niedrigen Temperaturen die Abgasnachbehandlung herunterregeln können, wenn sonst Motorbauteile Schaden nehmen können. Kritiker sehen das jedoch nur als vorgeschobenen Grund, Ausnahmen von Emissionsgrenzwerten zu rechtfertigen. Sie verweisen auf die Möglichkeit, Motoren und Abgasnachbehandlung so zu konstruieren, dass Abschalteinrichtungen nur als Sicherheitsreserve für absolute Ausnahmefälle nötig wären. Die Autoindustrie lehne es aber ab, solche Motoren zu bauen, weil ihre teurere Produktion ihre Marge schmälere.
(fpi)