Das Verwaltungsgericht hat Polizeiauflagen gegen das Tesla-Protestcamp zurückgewiesen. Eine Räumung ist damit erst einmal vom Tisch.
Die Baumhäuser im Protestcamp gegen die Erweiterungspläne des E-Autobauers Tesla in Grünheide dürfen bleiben. Das Verwaltungsgericht in Potsdam wies entsprechende Auflagen der Polizei zurück. Eine Räumung des Camps am europaweit einzigen Autowerk von Tesla ist damit vorerst nicht möglich.
Die allgemeinen Abwägungen der Polizei zur Begründung ihrer Auflagen mit Verweis auf eine Unvereinbarkeit des Camps mit baurechtlichen Vorschriften reichten nicht aus, teilte das Verwaltungsgericht Potsdam am Dienstag mit. Auch habe sich die Polizei nicht »im gebotenen Maße« mit dem Umstand befasst, dass die Versammlungsfreiheit durch die Grundrechte geschützt ist. Gegen die Entscheidung ist noch eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.
Die Auflagen waren am vergangenen Freitag von Brandenburgs Innenminister Michael Stübgen (CDU) vorgestellt worden. Sie sahen neben dem Abbau der Baumhäuser ein striktes Betretungsverbot der Bauten vor. Die Aktivisten lehnten das ab und gingen gegen die Auflagen mit einem Eilantrag am Verwaltungsgericht vor, das seinerseits die Auflagen bis zur Entscheidung am Dienstag einfror.
Etwa 80 Aktivisten besetzen derzeit einen Teil eines Waldes an der Fabrik des E-Autoherstellers. Ihr Ziel ist es, eine Rodung des Waldstücks im Zuge einer geplanten Erweiterung des Geländes mitsamt Güterbahnhof zu verhindern. Ende Februar hatten sie ihr Camp errichtet. Eine Mehrheit der Bürger von Grünheide hatte in einer Bürgerbefragung gegen eine Erweiterung der Fabrik gestimmt. Die Gemeinde Grünheide schlägt in dem Konflikt vor, nur noch etwa die Hälfte des Waldes zu roden.
Die Aktivisten hatten das Camp wie eine Demonstration als politische Versammlung angemeldet. Solche Veranstaltungen unterliegen dem Versammlungsrecht und müssen von der Polizei nicht extra genehmigt werden. Sie können aber unter bestimmten Umständen untersagt oder mit Auflagen versehen werden.