Arbeiter entfernen einen roten Klebestreifen von einem Schild.
«Aus fachlicher und rechtlicher Sicht» halte man bei der Fortschreibung des Münchner Luftreinhalteplans ein Zufahrtsverbot für Dieselfahrzeuge in bestimmte Zonen «für geboten und zulässig, insbesondere verhältnismäßig», hieß es demnach schon 2016 in einem Schreiben von Umweltexperten der Bezirksregierung an die Regierungspräsidentin. In einem Schreiben der Regierungspräsidentin an das Umweltministerium von Ende 2017 wiederum findet sich laut DUH die Einschätzung, dass die damals vom bayerischen Kabinett geforderte Fortschreibung des Luftreinhalteplans für München ohne Fahrverbote nicht die gesetzlichen Anforderungen und die Anforderungen eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs erfülle.
Die Warnungen der Bezirksregierungsbeamten vor aus ihrer Sicht rechtswidrigem Verhalten gipfelten am Ende sogar darin, dass ein Sachgebietsleiter eine sogenannte Remonstration einlegte – also höchst formal Einwände gegen eine Absage an Dieselfahrverbote erhob.
Der politische und juristische Streit um die Luftqualität in München tobt schon viele Jahre. Hintergrund ist, dass an einzelnen Messstellen Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) jahrelang deutlich überschritten wurden. Deshalb zog die DUH wiederholt vor Gericht, um wirksame Maßnahmen für eine Verbesserung der Luftqualität zu erzwingen.
Tatsächlich gilt seit Februar 2023 nun eine erste Stufe eines Dieselfahrverbots: Seither dürfen Diesel mit der Norm Euro 4 und schlechter bis auf einige Ausnahmen nicht mehr in die entsprechende Umweltzone fahren. Eigentlich hätte das entsprechende Dieselfahrverbot ab Oktober dann auch auf Fahrzeuge der Abgasnorm Euro 5 ausgeweitet werden sollen. Dies wurde aber nicht umgesetzt – weshalb sich die DUH und der Verkehrsclub Deutschland an diesem Donnerstag erneut vor Gericht treffen: Mit einer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wollen die beiden Organisationen erreichen, dass München die schärferen Fahrverbote auf dem und innerhalb des Mittleren Rings doch noch umsetzt.