Sauber gelaufen? Das Auto sollte nach der Wäsche picobello aus der Waschanlage rollen – sind aber im Gegenteil sogar Schäden entstanden, sollten Betroffene sich diese bestätigen lassen.
So lässt sich ein Urteil des Amtsgerichts Wedding deuten, auf das der ADAC hinweist (Az.: 20 C 350/20). In dem Fall hatte ein Mann sein SUV in einer automatischen Waschanlage reinigen lassen. Danach wies er Mitarbeiter auf angeblich in der Anlage entstandene Schäden hin. Diese hätten nur während der Wäsche entstanden sein können.
Doch er ließ sich die Schäden nicht dokumentieren. Später wollte der Mann 2200 Euro Kosten für die Beseitigung von Kratzern an Kotflügel und Beifahrertür vom Betreiber der Waschanlage erstattet bekommen.
Keine Dokumentation, keine Chance
Das Verfahren endete ohne Erfolg für den Autofahrer. Denn die zwei Mitarbeiter der Waschstraße als Zeugen hatten sich nicht konkret an den Vorfall erinnern können. Dokumentiert hatten sie auch nichts und machten so nur Angaben dazu, wie generell mit angeblichen Schadenfällen umgegangen würde.
Das Gericht hätte hier nur dann einen Anspruch zugelassen, wenn jegliche andere Ursache für einen Schaden ausgeschlossen hätte werden können. Das aber konnte der Kläger nicht beweisen. So blieb er auf dem Schaden sitzen.
Schaden in der Waschanlage – was tun?
Kann dieser beweisen, dass er die Anlage ordnungsgemäß betrieben hat, könne er sich laut ADAC immer noch aus der Verantwortung ziehen. Doch sei das erst der zweite Schritt. Zunächst müsse überhaupt feststehen, dass der Schaden sicher aus der Waschanlage stammt.