Aufgrund eines Neuerlasses der Fahrzeug-Zulassungsverordnung werden viele Serviceleistungen rund um das Auto ab 1. September im Märkischen Kreis deutlich kundenfreundlicher. Werden Anträge digital gestellt, entfallen Wartezeiten komplett.
iKFZ wird ausgeweitet: Autofahrer profitieren von neuen Regeln bei der Zulassung
Bei der Kfz-Zulassung sollen Termine vor Ort bald der Geschichte angehören. Die neue Verordnung setzt auf digital und will damit Behörden entlasten.
Hamm — Viele kennen es: Ein neues Auto ist gekauft und muss zugelassen werden. Dies ging meistens nur mit einem Termin in einer Zulassungsstelle. Oft waren diese Termine mit langen Wartezeiten verbunden und sowohl Behörden als auch Kunden waren gestresst.
iKFZ wird ausgeweitet: Autofahrer profitieren von neuen Regeln beim der Zulassung
Die neue Verordnung sieht nun vor, dass Autofahrer bereits unmittelbar nach der digitalen Zulassung mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Die Zeit, in der die Fahrzeugdokumente und die Plaketten gesendet werden, wird somit überbrückt.
Digitale Zulassung: Geringere Gebühren erwartet
Durch die weitreichenden Änderungen fällt nun für viele der Besuch in der Zulassungsstelle weg. Die Gebühren einer Online-Zulassung sollen gegenüber dem Vor-Ort-Termin geringer ausfallen. Die Regelungen in NRW soll das Land für sich treffen. Autofahrer profitieren von einer Zehn-Tage-Regel.
Mit der nun beschlossenen Zulassung dürfen auch juristische Personen, etwa Autohäuser, die internetbasierte Zulassung nutzen dürfen. Für die Gruppen, die viele Zulassungen tätigen, gibt es eine einheitliche Großkunden-Schnittstelle beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg. Das Bundesverkehrsministerium geht davon aus, dass demnächst jedes zweite Auto internetbasiert zugelassen wird.
Voraussetzungen für die neue iKfz-Zulassung
Wer sein Auto digital zulassen möchte, muss dennoch einige Voraussetzungen erfüllen.
Das zuzulassende Fahrzeug muss zudem nach dem 1. Januar 2015 zugelassen worden sein. Ebenfalls dürfen keine Kfz-Steuerrückstände sowie keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zahlungsvorgängen vorhanden sein.