- Neuwagenanschluss-Garantie
- Garantie-Zeit bei EU-Re-Importen
- Ohne Garantie bleibt nur noch die Kulanz – und eventuell der Frust
- Kein Rechtsanspruch auf Kulanz
- Das sagt ein Rechtsexperte
PKW-Reparatur: Gibt es einen Anspruch auf Kulanz?
Es gehört zu den geradezu klassischen Albträumen eines Auto-Besitzers: Der Wagen lief zwei Jahre lang einwandfrei, doch kurz nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht tritt ein Schaden auf: Der Turbolader zerbröselt, das Getriebe schaltet nicht mehr oder der Klimakompressor stellt den Dienst ein.
In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten: Der Auto-Besitzer hat eine Neuwagenanschluss-Garantie (eventuell auch eine Art von Gebrauchtwagen-Garantie, die manche Hersteller, aber auch einige Versicherungen anbieten), oder aber der Wagen ist gegen Mängel und Defekte unversichert.
Neuwagenanschluss-Garantie
In ersterem Fall, also beispielsweise bei einer bestehenden Neuwagenanschluss-Garantie (die abhängig vom Hersteller unterschiedliche und meist klangvolle, vielversprechende Namen tragen), muss der Auto-Besitzer aber erst einmal die Versicherungs-Police aus seinen Unterlagen wühlen und gründlich studieren. Denn die Neuwagenanschluss- beziehungsweise Gebrauchtwagen-Garantien enthalten etliche Versicherungsausschlüsse, die bei Abschluss der Neuwagenanschluss-Garantie nicht unbedingt im Mittelpunkt des Verkaufsgespräches standen …
Garantie-Zeit bei EU-Re-Importen
Ohne Garantie bleibt nur noch die Kulanz – und eventuell der Frust
Steht der Auto-Besitzer allerdings ohne Versicherung da, kann er nur noch auf Kulanz hoffen. Sprich: Der Hersteller seines Fahrzeuges erklärt sich aus eigenem Entschluss bereit, einen Teil der Reparaturkosten zu übernehmen – bei ganz viel Glück und wenn das Fahrzeug noch nicht sehr alt ist und erst wenige Kilometer damit gefahren wurden, übernimmt der Auto-Produzent vielleicht sogar die kompletten Kosten an Material und Arbeitsstunden.
Damit ein Kulanzantrag überhaupt eine Chance hat genehmigt zu werden, müssen in der Regel alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten in einer Vertrags-Werkstatt des Herstellers gemacht worden sein.
Kein Rechtsanspruch auf Kulanz
Einen Rechtsanspruch auf Kulanz hat ein Auto-Besitzer nicht. Das dürfte den meisten Auto-Besitzern vielleicht bekannt sein. Was aber nicht unbedingt jeder weiß: Der Hersteller darf sogar vorschreiben, wie der Ablauf der Reparatur und die Bearbeitung des Kulanzantrages abläuft.
In einem uns vorliegenden Antwort-Schreiben der Kundenbetreuung eines großen deutschen Automobilkonzerns heißt es wörtlich: „Die Prüfung eines Entgegenkommens in Form einer Kulanz kann erst nach Durchführung einer Reparatur durchgeführt werden, da erst dann der gesamte Kosten- und Reparaturumfang feststehen“.
Sie haben richtig gelesen: Der Kunde soll sein Auto einfach mal in die Vertrags-Werkstatt bringen und reparieren lassen, ohne vorher zu wissen:
・Wie viel davon der Hersteller auf Kulanz übernimmt
Das ist faktisch ein Blankoscheck an die Werkstatt und den Hersteller. Kann das rechtens sein? Oder kann der Kunde eine verbindliche schriftliche Mitteilung über die Kosten und den Anteil der Kulanzübernahme vor Durchführung der Reparatur verlangen? Wir fragten vor längerer Zeit einen Rechtsexperten.
Das sagt ein Rechtsexperte
Wir fragten Rechtsanwalt Johannes Richard aus Rostock . Richard äußerte sich folgendermaßen:
(以下引用)
„Das Problem ist, dass es im wahrsten Sinne des Wortes eine ‚Kulanz‘ ist. d. h. eine freiwillige, wenn man böse ist, gewillkürte Leistung des Fahrzeugherstellers.
Den Anteil der Kulanzübernahme vor Durchführung der Reparatur kann der Kunde rechtlich gesehen vom Fahrzeughersteller jedoch nicht verlangen. Es ist eine rein freiwillige Leistung des Fahrzeugherstellers, für die es keinerlei rechtliche Grundlage gibt, so dass – übertrieben gesagt – der Fahrzeughersteller tun kann was er will.
Letztlich hat der Kunde nur die Möglichkeit, in eine freie Werkstatt zu gehen oder zu hoffen, dass der Fahrzeughersteller sich später kulanterweise an den Kosten beteiligt. Nach meiner Erfahrung macht es jedoch durchaus Sinn, dass entweder der Händler oder der Kunde selbst sich an den Fahrzeughersteller wendet und versucht, hier eine vorherige Klärung herbeizuführen. Wie bereits erläutert: Eine Rechtsgrundlage gibt es leider nicht. Ich muss jedoch zugestehen, dass das Vorgehen eher ungewöhnlich ist.”
(以上引用)
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