10.10.2024 14:40 Uhr | Lesezeit: 3 min
Am 11. November 2024 treten Neuregelungen in der Straßenverkehrsordnung in Kraft. © Foto: SP-X
Für die Einrichtung von Parkzonen oder Tempo-30-Bereiche gibt es bestimmte Vorgaben. Nun treten Lockerungen in Kraft – und Kommunen bekommen mehr Spielräume.
Kommunen haben ab jetzt mehr Möglichkeiten, Busspuren, Fahrradwege und Tempo-30-Zonen einzurichten. Die Vorgaben dafür werden durch Neuregelungen im Straßenverkehrsrecht gelockert, die an diesem Freitag in Kraft treten. Entsprechende Änderungen der Straßenverkehrsordnung hatten im Juli den Bundesrat passiert und wurden an diesem Donnerstag im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit treten sie am darauffolgenden Tag in Kraft. Zum Schutz vor Auffahrunfällen gibt es künftig zudem strengere Vorgaben für Laster.
Eine Sprecherin des Bundesverkehrsministeriums teilte mit, Länder und Kommunen könnten künftig flexibler auf besondere Anforderungen vor Ort reagieren. “Ein flächendeckendes Tempo 30 wird es nicht geben”, betonte sie. Die Regelungen im Einzelnen:
Tempo 30
Sonderspuren
Sonderfahrstreifen oder extra Ampelschaltungen für Linienbusse werden leichter möglich – ebenso das Bereitstellen “angemessener Flächen” für rollende und abgestellte Fahrräder sowie für Fußgängerinnen und Fußgänger. Ämter sollen auch Fahrstreifen zum Erproben klimafreundlicher Mobilität einrichten können – etwa für E-Autos, Wasserstoff-Fahrzeuge oder Wagen, in denen mehrere Insassen sitzen. Das soll auch der Sicherheit dienen, wenn mit solchen Spuren unterschiedliche Geschwindigkeiten beim Anfahren gebündelt werden.
Parken
Ladezonen
Für gesonderte Parkflächen zum Be- und Entladen für private und gewerbliche Zwecke kommt ein neues, einheitliches Verkehrszeichen mit der Bezeichnung “Ladebereich”. Das Halten und Parken an solchen Stellen ist nur zum Be- und Entladen erlaubt. Das soll den Parksuchverkehr und das Halten und Parken in zweiter Reihe eindämmen, das oft den Verkehr stocken lässt und zu Unfällen führt. Die neuen blauen Schilder sollen Ladezonen jeweils mit zeitlicher Beschränkung kennzeichnen, der Bereich soll auch auf der Straße markiert werden können.
Sicherheit
Für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen gilt fortan ein Verbot, Notbremsassistenten bei Geschwindigkeiten von mehr als 30 Kilometern pro Stunde abzuschalten. Vor allem auf Autobahnen könne es oft zu schweren Unfällen kommen, wenn Lastwagen etwa am Ende eines Staus auf Fahrzeuge auffahren, heißt es zur Begründung. Solche Systeme warnen bei drohenden Kollisionen und verringern das Tempo automatisch. (von Sascha Meyer und Jörg Ratzsch, dpa)