Konkrete Ideen der Regierung
Geplante Änderung bei der KfZ-Steuer: Wer künftig noch zahlen soll – und wer nicht
Um die Verkehrswende weiter anzutreiben, plant die Bundesregierung neue Schritte. Die KfZ-Steuer soll für gewisse Autos künftig entfallen.
Von der KfZ-Steuer künftig befreit: E-Fuel-Autos sollen steuerliche Vorteile bekommen
Besitzerinnen und Besitzer eines E-Autos profitieren bereits von einer steuerlichen Erleichterung: Sie sind von der KfZ-Steuer befreit – jedoch zunächst befristet. Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG) sieht diese Regelung noch bis zum 31. Dezember 2030 vor. Der finanzielle Vorteil soll einen Anreiz schaffen und bei der Verkehrswende beziehungsweise dem Umstieg von Verbrenner auf Elektro helfen.
Neben E-Autos sollen künftig aber auch Fahrzeuge, die mit E-Fuels betankt werden, gefördert werden. So sieht es ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium von Anfang Oktober vor. Dieser trägt den Namen: „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen“ – oder kurz: „E-Fuels-only-Gesetz“.
Was sind E-Fuels?
Quelle: ADAC
Ab wann könnte die KfZ-Steuer für E-Fuel-Autos wegfallen?
Heißt das etwa, es wird jedes Auto steuerlich begünstigt, das in Zukunft nur mit E-Fuels fährt? Laut ADAC könnten schließlich alle Autos auf E-Fuels umsteigen, da sie dieselben chemischen Eigenschaften besitzen wie herkömmlicher Sprit. Doch so einfach ist es nicht. Es sollen dem Entwurf zufolge nur jene Fahrzeuge berücksichtigt werden, die „lediglich mit flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen“ betrieben werden können – sprich: Autos, die auf E-Fuels angewiesen sind.
E-Fuel-Autos sollen künftig von der KfZ-Steuer befreit werden. Da sieht ein neuer Gesetzentwurf der Bundesregierung vor.
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz soll daher um eine entsprechende Befreiungsvorschrift ergänzt werden. Bis aber auch E-Fuel-Autos steuerlich gefördert werden könnten, soll es einige Jahre dauern. Diese sind schließlich noch gar nicht auf dem Markt. „Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Kraftfahrzeugs in der Zeit vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2039 für die Dauer von zehn Jahren gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2042“, heißt es in dem Entwurf. (asc)