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Neue Honda-Händlerverträge: Fortschritt oder Rückschritt?

18.07.2024 13:54 Uhr | Lesezeit: 3 min neue honda-händlerverträge: fortschritt oder rückschritt?

©Â Foto: picture alliance / NurPhoto | Jaap Arriens

Wie viele andere Autohersteller will Honda mit neuen Händlerverträgen auf die Veränderungen im Fahrzeugvertrieb reagieren. Es stellt sich aber die Frage: Weshalb werden hierbei nicht die rechtlichen Grenzen berücksichtigt?

von Prof. Dr. Tim O. Vogels

Honda hat seinen Vertragspartnern neue Händlerverträge zur Unterschrift vorgelegt. Offensichtlich hat sich der japanische Autobauer wie viele andere Hersteller und Importeure dazu entschieden, durch die neuen Verträge auf die Veränderungen im Fahrzeugvertrieb zu reagieren. Allerdings stellt sich die Frage, weshalb Honda hierbei die rechtlichen Grenzen nicht berücksichtigt.

Brexit war gestern

Eigentlich sollte sich auch bei Honda zwischenzeitlich herum gesprochen haben, dass infolge des Brexit England nicht mehr Teil der Europäischen Union ist. Dennoch sehen die Verträge vor, dass englisches Recht gelten soll. Vor dem Brexit umfasste das englische Recht auch das europäische Kartellrecht, mithin auch die Gruppenfreistellungsverordnung (GVO). Infolge des Brexits gelten diese Regelungen jedoch nicht mehr unmittelbar. Dies scheinen die “Väter” des neuen Honda-Vertrages übersehen zu haben.

Kartellrechtswidrige Regelungen

Der neue Honda-Händlervertrag enthält jedoch wettbewerbsbeschränkende Klauseln, beispielsweise hinsichtlich der Aufnahme von weiteren Fabrikaten. Da diese nicht freigestellt vom Kartellverbot sind, handelt es sich somit um einen Kartellverstoß. Auch Regelungen hinsichtlich der Vorhaltungen von Vertragsware und die Vorgehensweise bei Nichteinigung widersprechen dem europäischen Kartellrecht.

Einseitige Regelungen

Auch die anderen Regelungen des Händlervertrages sind stellenweise sehr einseitig. So enthält der Honda-Händlervertrag Regelungen zum Direktvertrieb, ohne eine Entschädigungspflicht seitens des Herstellers. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits mehrfach entschieden, dass ein entschädigungsloser Direktvertrieb grundsätzlich nicht möglich ist. Auch die Regelungen zu den Konditionen und zu dem Wiederverkaufspreisen stellen faktisch eine Preisbindung der zweiten Hand dar, die europarechtlich unzulässig ist.

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Selbst wenn davon ausgegangen werden sollte, dass es sich um einen “Europavertrag” handelt, hätte die Möglichkeit bestanden, für Deutschland entsprechende Regelungen im Anhang 6 vorzusehen, da dort ausdrücklich ein “nationaler Anhang” vorgesehen ist. Weshalb dies von Honda nicht gemacht worden ist, erschließt sich nicht. Es drängt sich insoweit der Eindruck auf, dass einfach auf ein Muster der “Vor-Brexit-Zeit” zurückgegriffen worden ist. Dementsprechend sollten sich die Honda-Händler überlegen, ob tatsächlich ein derartiges Vertragswerk unterzeichnet werden sollte.

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