Schicke Sonderlackierung, große Felgen: Wer für die Zusatzausstattung seines Dienstwagens selbst in die Tasche greift, kann davon steuerlich profitieren.
Denn wer seinen Dienstwagen auch privat oder zumindest für die Fahrt zur Arbeit nutzen darf, muss diesen Bonus grundsätzlich als sogenannten geldwerten Vorteil versteuern. Die Zuzahlung zum Dienstwagen kann auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden und somit die Steuerlast senken, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Geldwerter Vorteil kann nicht negativ sein
Wie genau die Zuzahlung mit dem geldwerten Vorteil verrechnet wird, hängt davon ab, ob Beschäftigte und Arbeitgeber eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zum Zuzahlungszeitraum geschlossen haben.
Daniela Karbe-Geßler rät Beschäftigten, diese Verrechnung entweder beim Arbeitgeber einzufordern oder in der privaten Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen.
Anspruch auf Rückerstattung bei vorzeitiger Rückgabe
Bestehen hingegen arbeitsvertragliche Vereinbarungen zum Zuzahlungszeitraum, kann nicht gleich der volle Abzug vorgenommen werden. Die Einmalzahlungen müssen dann gleichmäßig über den vereinbarten Zuzahlungszeitraum verteilt und entsprechend in diesem Zeitraum steuermindernd berücksichtigt werden.
Übrigens: Ob der Arbeitnehmer die Zuzahlung an den Arbeitgeber oder direkt an das Autohaus leistet, ist für die steuerliche Berücksichtigung unerheblich.