Parkplätze sind oft knapp, da werden einige Autofahrer kreativ.
Parkplatz selbst gemalt: Witzige Aktion oder illegaler Trick?
Die kreative und zugegeben witzige Aktion kann böse enden. Denn der im Video gezeigte Akt ist eine klare Missachtung der Straßenverkehrsordnung (StVO), insbesondere des § 33 Absatz 2. Dieser besagt, dass Einrichtungen, die Verkehrszeichen ähneln, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen, im Bereich des Verkehrs nicht angebracht oder verwendet werden dürfen.
Das Zeichnen einer eigenen Parkmarkierung kann daher als Verstoß gegen diese Vorschrift angesehen werden, da es potenziell zu Verwirrung oder Beeinträchtigung des Verkehrsflusses führen könnte. Wird der Missetäter erwischt, können die Konsequenzen erheblich sein.
Es drohen bis zu zwei Jahre Haft
Im Falle des BMW-Fahrers kann argumentiert werden, dass das eigenmächtige Anbringen einer Parkmarkierung eine Handlung darstellt, die üblicherweise nur von der dafür zuständigen Behörde vorgenommen werden darf. Eine solche Handlung könnte mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden.
Während das Video auf den ersten Blick also für Erheiterung sorgen mag, zeigt es ein Verhalten, das ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die Straßenverkehrsordnung und das Strafgesetzbuch in Deutschland sind in solchen Fällen eindeutig. Fahrer sollten sich daher bewusst sein, dass “kreative” Lösungen für alltägliche Probleme wie Parkplatzmangel im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften stehen müssen, um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.