“Geringfügiges” Hineinragen in den Gehsteig – wie ist das nun definiert? / Bild: (c) Andreaphoto – stock.adobe.com (ANDREA BATTAGLIA / andreabattagl)
“Es ist nicht genau geregelt, wie weit ein Fahrzeug den Gehsteig überragen darf”, heißt es dazu in der Rechtsberatung der D.A.S. Rechtsschutz AG. Im Fall einer Verwaltungsstrafe müsse im Einzelfall geklärt werden, ob das „geringfügige Ausmaß“ überschritten wurde. Durch die Novelle des Paragrafen 23 Absatz 1 StVO ist jedenfalls nur noch ein Hineinragen in Fußgängerflächen in geringfügigem Ausmaß erlaubt. “Seitenspiegel und Stoßstange werden hier lediglich als Beispiele angeführt. Eine exakte Definition für diese Begriffe bzw. wie weit ein Überhang generell erlaubt ist, ist nicht festgelegt.”
Auch die Gehsteigbreite zählt
Gemäß den gesetzlichen Erläuterungen zur Novelle wird die Beurteilung, ob ein Hineinragen lediglich ein geringfügiges Ausmaß nicht überschreitet, „auch von der Gesamtbreite des betroffenen Gehsteigs abhängen, insbesondere wenn dieser einen Breitenzuschlag zum Ausgleich des Fahrzeugüberhangs gemäß Stand der Technik aufweist.“ Es kommt daher nicht darauf an, wie genau „Stoßstange“ definiert wird, sondern wie die Gegebenheiten vor Ort sind und wie massiv gegebenenfalls die Verkehrsbeeinträchtigung ausfällt. “Da diese neue Bestimmung erst seit kurzem besteht, gibt es noch keine ausreichende Rechtsprechung zu dem Thema. Welche Maßstäbe bzw. Richtwerte sich künftig aus der Rechtsprechung ergeben, bleibt abzuwarten”, lautet die Rechtsauskunft der D.A.S..