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Kläger scheitert in Streit um Pressefoto von Luxusauto in Düsseldorf

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Die Veröffentlichung eines Pressefotos von einem Luxusauto bei einer Polizeikontrolle ist einer Gerichtsentscheidung zufolge rechtens gewesen. Eine entsprechende Klage wies das Landgericht Düsseldorf nach Angaben einer Gerichtssprecherin ab.

Die Veröffentlichung eines Pressefotos von einem Luxusauto bei einer Polizeikontrolle ist einer Gerichtsentscheidung zufolge rechtens gewesen. Eine entsprechende Klage wies das Landgericht Düsseldorf am Mittwoch nach Angaben einer Gerichtssprecherin ab. Der Autohalter hatte gegen eine Zeitung wegen einer angeblich identifizierenden Berichterstattung auf Unterlassung geklagt. Das Gericht stellte jedoch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers fest, wie die Sprecherin sagte.

Der Kläger war laut Gerichtsangaben 2021 in Düsseldorf mit seinem Auto in die Polizeikontrolle geraten. Dabei wurden in der Innenstadt gezielt Luxusautos und getunte Fahrzeuge ins Visier genommen. Die beklagte Zeitung berichtete über die Kontrollaktion.

Dabei nutzte sie demnach ein Foto, welches das orangefarbene Auto des Klägers einer Luxusmarke zeigte. Der Halter selbst war darauf jedoch nicht erkennbar, das Autokennzeichen wurde zudem verpixelt, wie es nach Gerichtsangaben hieß.

Der Fahrer argumentierte, sein Auto habe wegen besonderer Ausstattung und der seltenen orangefarbenen Lackierung einen hohen Wiedererkennungswert. Der Kläger warf der Zeitung vor, aufgrund ihrer Berichterstattung hätten ihn Menschen aus seinem Umfeld identifizieren können.

Wie das Gericht nun feststellte, wurde der Mann in seinen Persönlichkeitsrechten nicht verletzt. Er sei von der Berichterstattung nicht unmittelbar betroffen gewesen, hieß es.

Wie sich in dem Verfahren ergeben habe, sei der Kläger von Menschen aus seinem Umfeld auch nicht direkt erkannt, sondern daraufhin angesprochen worden, ob es sich um sein Auto handle. Das Foto als Teilinformation reiche jedoch nicht aus, um den Kläger zu identifizieren.

Selbst wenn der Kläger von der Berichterstattung betroffen gewesen wäre, sei diese nach einer Interessenabwägung von der Pressefreiheit gedeckt gewesen, hieß es in dem Urteil demnach weiter. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

tbh/cfm

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