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Mit 2,34 Promille auf dem E-Bike: Ohne MPU auch keine Fahrerlaubnis

07.10.2024 06:20 Uhr | Lesezeit: 2 min mit 2,34 promille auf dem e-bike: ohne mpu auch keine fahrerlaubnis

Ein E-Bike sollte man idealerweise immer in nüchternem Zustand fahren. © Foto: ADAC

Wer mit reichlich Blutalkohol erwischt wird, erhält für gewöhnlich eine freundliche Einladung zu einem Fahreignungstest. Tritt er dazu nicht an, muss er sich nicht wundern, wenn seine Klage nach Rückgabe seines Führerscheins erfolglos bleibt.

von Walter K. Pfauntsch

Die Fahrerlaubnis kann nämlich entzogen werden oder auch einbehalten bleiben, wenn kein angeordnetes medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) vorlegt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2024 (Az.: 11 CS 24.454).Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem der Antragsteller mit seinem E-Bike mit 2,34 Promille erwischt wurde. Das Landratsamt Günzburg forderte ihn daraufhin auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine Fahreignung zu klären. Der Antragsteller ließ die Fristen jedoch verstreichen und legte kein Gutachten vor. Er argumentierte, dass die Begutachtungsstelle aufgrund eines angeblich erforderlichen längeren Abstinenzzeitraums keine fristgerechte Begutachtung vornehmen könne.
Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte diese Auffassung jedoch ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis. Diese Entscheidung hatte auch vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof Bestand. Die Fahrerlaubnisbehörde habe zu Recht das Gutachten gefordert. Die Anordnung wäre formell und materiell rechtmäßig, da die Fahrt unter erheblichem Alkoholeinfluss erfolgt war. Die Behörde sei nicht verpflichtet, die Frist zur Vorlage des Gutachtens zu verlängern oder bei der Begutachtungsstelle eine Korrektur des geforderten Abstinenznachweises zu erwirken. Der Schluss auf die fehlende Fahreignung durch die Nichtvorlage des Gutachtens sei somit gerechtfertigt.

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