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Förderung für gebrauchte Elektroautos: So funktioniert's

Gutachten vom Sachverständigen der DAT gehört zu den Förderbedingungen

förderung für gebrauchte elektroautos: so funktioniert's

Gebrauchtwagenkauf und Elektroauto – passt das zusammen? Durchaus, denn ähnlich wie für Elektro-Neuwagen bietet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auch für junge Gebrauchte eine Förderung. Was für die Beantragung nötig ist, erklärt nun die Deutsche Automobil-Treuhand (DAT).

So spielen unter anderem der ehemalige Neupreis, das Alter (Datum der Erstzulassung) und der Kilometerstand des Fahrzeugs eine wichtige Rolle. Außerdem muss das Fahrzeug in der offiziellen BAFA-Liste der förderfähigen Fahrzeuge stehen. Darin enthalten sind rein batteriebetriebene Fahrzeuge, aber auch Plug-in-Hybride und Wasserstofffahrzeuge, mitsamt dem BAFA-Nettolistenpreis.

Für die Förderung braucht man ein Gutachten von der DAT. Dieses Dokument ist für 29 Euro bei den Kfz-Sachverständigen der DAT erhältlich. Wo sich der nächste so genannte “DAT Expert Partner” befindet, lässt sich über die Homepage der DAT ermitteln. Zu dem Preis von 29 Euro können gegebenenfalls noch Gebühren für zum Beispiel Anfahrts- oder andere Bearbeitungskosten hinzukommen.

Im DAT-Gutachten werden alle notwendigen Parameter des Elektrofahrzeuges erfasst, darunter:

  • Aktueller Kilometerstand
  • Ehemaliger Listenneupreis
  • Alle Serien- und Sonderausstattungsmerkmale
  • Datum der Erstzulassung

Für die Erstellung des DAT-Gutachtens nutzen die Kfz-Sachverständigen eine spezielle Software. Was die Ausstattungsmerkmale angeht, so erfasst das DAT-Gutachten nur die fest verbauten Extras. Für nicht fest verbaute Sonderausstattungen (wie zum Beispiel ein Satz Winterreifen, ein Ladekabel sowie immaterielle “Ausstattungen” wie zum Beispiel aufpreispflichtige Garantieverlängerungen) gelten separate Regelungen, die den Ausführungsbestimmungen der BAFA zu entnehmen sind.

Voraussetzungen für die Förderung

  • Der Gebrauchte muss in der BAFA-Liste förderfähiger Elektrofahrzeuge gelistet und darf nicht bereits gefördert worden sein.
  • Das Auto darf erstmals am 4. November 2019 oder später in Deutschland oder einem anderen EU-Land zugelassen sein.
  • Der Gebrauchtwagen darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und höchstens 15.000 km Laufleistung aufweisen.
  • Der Kaufpreis darf den maximalen Schwellenwert (80% des damaligen Listenpreises des Neufahrzeugs [brutto, inklusive Sonderausstattung] abzüglich der Herstellerprämie) nicht überschreiten.
  • Etwaige mobile Sonderausstattungen wie Winterräder, Ladekabel, andere nicht fest verbaute Teile sowie immaterielle “Ausstattungen” wie mögliche Anschlussgarantien dürfen nicht mit in den Kaufpreis des Fahrzeugs, der den Schwellenwert bestimmt, eingerechnet werden.
  • Es gelten die Fördersätze für Pkw-Nettolistenneupreise von über 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro. Diese betragen für rein batteriebetriebene Pkw 5.000 Euro (Bundesanteil) plus 2.500 Euro Herstelleranteil (netto). Für Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 3.750 Euro, hinzu kommen 1.875 Euro (netto) Herstelleranteil.
  • Das BAFA prüft, ob die Regularien eingehalten sind und vergibt bei positiver Prüfung die Förderprämie.

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