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Blitzer-Apps: Nutzung auch für Beifahrer verboten

blitzer-apps: nutzung auch für beifahrer verboten

Nicht nur der Person am Steuer, sondern auch Mitfahrenden ist die Nutzung sogenannter Blitzer-Apps in Deutschland untersagt.

Anders als in Österreich sind sogenannte Blitzer-Apps, die vor stationären Radarfallen warnen, in Deutschland verboten – selbst dann, wenn sie mit „Billigung des Fahrzeugführers“ auf dem Mobiltelefon einer anderen Person verwendet werden. Das hat nun das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden und damit eine bislang noch ausstehende Klärung vorgenommen.

Dem Urteil vorausgegangen war die Klage eines 64 Jahre alten Mannes, der dem Gericht zufolge am 31. Jänner 2022 „mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ durch Heidelberg gefahren war. Dabei sei ihm bekannt gewesen, dass auf dem in der Mittelkonsole abgelegten Smartphone seiner Beifahrerin eine Blitzer-App in Betrieb war. Darauf schloss das vorinstanzliche Amtsgericht, nachdem der Mann das Smartphone „bewusst zur Seite schob, als er von Polizeibeamten wegen seines auffälligen Fahrverhaltens kontrolliert wurde.“ Das Amtsgericht verhängte daraufhin eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro gegen den Autofahrer, die nun durch das Oberlandesgericht rechtskräftig bestätigt wurde.

In ihrer Urteilsbegründung hielten die Karlsruher Richter fest, dass ein laut Paragraph 23 Absatz 1c Satz 3 der deutschen Straßenverkehrsordnung verbotenes Verhalten nicht nur dann vorliegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur Warnung vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen aktiviert hat. Verboten und bußgeldbewehrt sei vielmehr auch die Nutzung der auf dem Mobiltelefon eines anderen Fahrzeuginsassen installierten und aktivierten Blitzer-App, soweit sich der Fahrer die Warnfunktion der App zunutze mache.

Bislang war das Blitzer-App-Verbot lediglich auf die Person am Steuer bezogen worden. In der Straßenverkehrsordnung heißt es dazu: “Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.“

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