- Kaufvertrag im Schnellimbiss unterschrieben
- Landgericht weist Klage zunächst ab
- Verwendete Quellen:
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130.000 Euro futsch
Lamborghini-Kauf auf Imbissparkplatz: Mann muss Luxuswagen zurückgeben
Lamborghini-Kauf auf Imbissparkplatz: Mann muss Luxuswagen zurückgeben
Nachts um ein Uhr hat ein Mann aus dem Emsland auf einem Imbiss-Parkplatz einen Luxuswagen der Marke Lamborghini gekauft und seinen alten Wagen den beiden vermeintlichen Verkäufern in Zahlung gegeben. Zusätzlich zu seinem 60.000 Euro teuren Luxusauto zahlte er 70.000 Euro in bar an die Brüder. Dafür erhielt er die Zulassungsbescheinigungen sowie die Schlüssel. Als er das Auto anmelden wollte, stellte sich heraus, dass dieses unterschlagen worden war. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied nun, dass der Mann den Sportwagen an den rechtmäßigen Besitzer in Spanien zurückgeben muss.
Der Kläger aus Spanien hatte seinen Luxuswagen an eine Agentur vermietet, die den Wagen weitervermietete. Nach der Mietzeit war das Fahrzeug weg. Es wurde zur Fahndung ausgeschrieben.
Kaufvertrag im Schnellimbiss unterschrieben
Der Emsländer meldete sich auf eine Anzeige eines Internetportals. Er kam in Kontakt mit den Brüdern, die vorgaben, das Auto für den in Spanien lebenden Eigentümer verkaufen zu wollen. Zunächst trafen sie sich an einer Spielothek in Wiesbaden und verabredeten die Übergabe wenige Tage später. Zuvor bräuchten die Brüder das Fahrzeug noch für eine Hochzeitsfahrt, wie es weiter in der Mitteilung des Gerichts vom Donnerstag hieß.
Der Kaufvertrag wurde in dieser Nacht gegen 1.00 Uhr in einem Schnellrestaurant unterschrieben. Dem Käufer wurde die Vorderseite einer Kopie des Personalausweises des angeblichen Eigentümers vorgelegt. Es ergaben sich Abweichungen der Schreibweise des Namens und der Adresse in dem Kaufvertrag und den Zulassungsbescheinigungen.
Landgericht weist Klage zunächst ab
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Osnabrück die Klage abgewiesen, der Beklagte habe “gutgläubig” Eigentum erworben. Denn er habe nicht gewusst, dass der im Kaufvertrag benannte Veräußerer in Wahrheit nicht Eigentümer sei.
Das Oberlandesgericht sah dies nun anders und bewertete das Verhalten des Käufers als grob fahrlässig. Trotz Vorlage von Original-Zulassungsbescheinigungen seien die Gesamtumstände so auffällig, dass der Beklagte habe stutzig werden müssen. Besondere Vorsicht sei auch deshalb geboten gewesen, weil es sich um ein Luxusfahrzeug handelte, das erst wenige Tage zuvor in Deutschland zugelassen worden war. Er könne sich daher nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen.
Verwendete Quellen:
・olg-oldenburg.de: “Lamborghini auf dem Imbiss-Parkplatz gekauft?”
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