Seit Anfang des Monats gelten in Österreich neue Eichvorschriften für Elektroauto-Ladestationen. Demnach darf, wenn die Säulen die Anforderungen erfüllen, auch nach Kilowattstunden und nicht nur nach Zeit an der Ladestation abgerechnet werden.
Laut der „Übergangs- und Schlussbestimmungen“ der neuen Verordnung dürfen ab dem 1. Januar 2026 „nur noch Ladestationen erst-, neu- oder nachgeeicht werden, die den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen“. Zudem brauchen „Ladetarifgeräte bedürfen der besonderen Zulassung“ und müssen eine lokale Anzeige oder Fernanzeige haben, auf de der Verbrauch abgelesen werden kann. Zudem müsse eine „dauerhafter Nachweis“ nach der Transaktion zur Verfügung stehen, beispielsweise in der App oder in Form einer Rechnung.
Die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) weist zudem darauf hin, dass es sich bei Ladestation in der Regel um ortsfeste Einrichtungen handelt. Aber, „die flexible Verwendung von Ladepunkten jedoch nicht einzuschränken und auch mobile Einrichtungen wie z.B. auf Fahrzeugen, Anhängern oder in Containern zu erfassen, werden Ladepunkte nicht als ortsfest definiert“.
Nach Angaben des BEÖ gibt es in Österreich rund 20.000 öffentliche Lademöglichkeiten. Der überwiegende Teil der Ladestationsbetreiber setzt aufgrund der bisherigen Rechtslage auf die Verrechnung nach Zeit. Der Verband fordert sei Jahren eine Abrechnung nach Kilowattstunden, um E-Auto-Fahrer mit langsam ladenden Fahrzeugen nicht zu benachteiligen.
beoe.at (Verordnung als PDF), wko.at, ots.at