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EU-Strafzölle auf Elektroautos aus China treten in Kraft

Betroffen sind drei Hersteller ab dem 4. Juli 2024

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Update vom 4. Juli 2024: Nun ist es offiziell. Die Strafzölle auf Elektroautos aus China treten in Kraft. Betroffen sind jedoch nur bestimmte Hersteller, offenbar nicht Modelle wie der Dacia Spring oder der BMW iX3, die in China produziert werden.

Wie die europäische Händlervereinigung CECRA meldet: Die Europäische Kommission hat offiziell eine Verordnung zur Einführung vorläufiger Ausgleichszölle auf aus China eingeführte batteriebetriebene Elektrofahrzeuge erlassen. Alle detaillierten Ergebnisse der Untersuchung sind in der Durchführungsverordnung enthalten, die heute im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.

Die neuen Zölle, die zu den bestehenden Zöllen von 10 % hinzukommen, werden wie folgt erhoben:

– BYD: 17,4%

– Geely: 19,9 % (nach unten korrigiert von den vorläufigen 20 %)

– SAIC: 37,6 % (von 38,1 % nach unten korrigiert)

Für andere BEV-Hersteller in China, die an der Untersuchung mitarbeiteten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, gilt der gewogene Durchschnittszoll von 20,8 %. Der Zoll für andere nicht kooperierende Unternehmen beträgt 37,6 %.

In ihrer Presseerklärung betonte die Europäische Kommission ihre Bereitschaft, weitere technische Gespräche mit China zu führen, um eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden.

Die Einführung dieser Zölle wird Auswirkungen auf Händler und Werkstätten haben, die diese chinesischen BEVs verkaufen. Die zusätzlichen Zölle werden sich voraussichtlich auf die Fahrzeugpreise und damit auf die Verkaufszahlen auswirken, so Bernard Lycke, Generaldirektor von CECRA. CECRA werde die Situation weiterhin genau beobachten.

Lange wurde darüber gemunkelt, jetzt hat es die EU-Kommission beschlossen: Es soll Strafzölle auf chinesische Elektroautos geben. Allerdings vorerst nur für drei Hersteller, darunter der MG-Mutterkonzern SAIC. Nicht betroffen sind etwa Modelle von Tesla, Volvo oder Smart, die aus chinesischer Fertigung nach Europa kommen. Die Strafzölle würden zum 4. Juli 2024 in Kraft treten, sollte es bis dahin zu keiner Einigung kommen.

Bildergalerie: MG4 Electric XPOWER (2023) im Test

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Wörtlich heißt es aus Brüssel:

Im Rahmen ihrer laufenden Untersuchung ist die Kommission vorläufig zu dem Schluss gekommen, dass die Wertschöpfungskette für batteriebetriebene Elektrofahrzeuge (BEV) in China von einer unlauteren Subventionierung profitiert, durch die den BEV-Herstellern in der EU eine wirtschaftliche Schädigung droht. Im Rahmen der Untersuchung wurden auch die wahrscheinlichen Folgen und Auswirkungen der Maßnahmen auf Einführer, Nutzer und Verbraucher von BEV in der EU geprüft.

Folglich hat die Kommission mit den chinesischen Behörden Kontakt aufgenommen, um diese Feststellungen zu erörtern und nach Möglichkeiten zu suchen, die festgestellten Probleme in einer WTO-konformen Weise zu lösen.

Bildergalerie: BYD Atto 3 (Bilder von 08/22)

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In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Höhe der vorläufigen Ausgleichszölle, die sie auf die Einfuhren batteriebetriebener Elektrofahrzeuge (BEVs) aus China erheben würde, vorab bekannt gegeben. Sollten die Gespräche mit den chinesischen Behörden nicht zu einer wirksamen Lösung führen, würden diese vorläufigen Ausgleichszölle ab dem 4. Juli durch eine Sicherheitsleistung (in der vom Zoll in jedem Mitgliedstaat zu bestimmenden Form) eingeführt. Sie würden nur dann erhoben, wenn endgültige Zölle eingeführt werden.

Die individuellen Zölle, die die Kommission auf die drei chinesischen Hersteller in der Stichprobe anwenden würde, wären

– BYD: 17,4%;

– Geely: 20%; und

– SAIC: 38,1 %.

Für andere BEV-Hersteller in China, die an der Untersuchung mitarbeiteten, aber nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, würde der folgende gewogene durchschnittliche Zoll gelten: 21 %.

Für alle anderen BEV-Hersteller in China, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, würde der folgende Residualzoll gelten: 38,1 %.

Verfahren und nächste Schritte

Am 4. Oktober 2023 leitete die Kommission von Amts wegen eine Antisubventionsuntersuchung über die Einfuhren von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen für Personen mit Ursprung in China ein. Jede Untersuchung muss innerhalb von höchstens 13 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden. Vorläufige Ausgleichszölle können von der Kommission innerhalb von 9 Monaten nach der Einleitung veröffentlicht werden (d.h. bis spätestens 4. Juli). Endgültige Maßnahmen müssen innerhalb von 4 Monaten nach Einführung der vorläufigen Zölle eingeführt werden.

Auf einen begründeten Antrag hin kann einem BEV-Hersteller in China – Tesla – im Rahmen der endgültigen Maßnahmen ein individuell berechneter Zollsatz gewährt werden. Jedes andere in China produzierende Unternehmen, das nicht in die endgültige Stichprobe aufgenommen wurde und eine Untersuchung seiner besonderen Lage wünscht, kann unmittelbar nach Einführung der endgültigen Maßnahmen (d. h. 13 Monate nach der Einleitung) eine beschleunigte Überprüfung gemäß der Antisubventionsgrundverordnung beantragen. Die Frist für den Abschluss einer solchen Überprüfung beträgt 9 Monate.

Alle interessierten Parteien (einschließlich der Unionshersteller, der Einführer und Ausführer und ihrer repräsentativen Verbände, der chinesischen ausführenden Hersteller und ihrer repräsentativen Verbände sowie des Ursprungs- und/oder Ausfuhrlandes, d. h. China) und die EU-Mitgliedstaaten werden gemäß den in der EU-Antisubventionsgrundverordnung festgelegten Verfahren über die geplante Höhe der vorläufigen Zölle unterrichtet, bevor solche Maßnahmen eingeführt werden. Diese Informationen werden auch auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen wurden einzeln über ihre eigenen Berechnungen informiert und haben die Möglichkeit, sich zu deren Richtigkeit zu äußern. Sollten diese Stellungnahmen ausreichende Gegenbeweise liefern, kann die Kommission ihre Berechnung im Einklang mit dem EU-Recht revidieren.

Quelle: CECRA, EU-Kommision

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