Ein Autofahrer ließ in einer Werkstatt Sommerreifen montieren. Kurz darauf löste sich auf der Autobahn das linke Hinterrad, was zu einem Sachschaden führte. Der Autofahrer forderte Schadenersatz von der Werkstatt, da der Radwechsel mangelhaft war. Das Landgericht München II entschied, dass die Werkstatt (70 %) und der Kunde (30 %) haften. Der Kunde sollte die Radmuttern überprüfen. Der Geschädigte war mit dem Urteil nicht einverstanden und ging in Berufung. Das Oberlandesgericht München urteilte, dass der Kunde auf einen ordnungsgemäßen Radwechsel vertrauen darf, ohne selbst zu kontrollieren.
Haftung bei losem Rad
- Endurteil des Landgerichts München II vom 09.04.2020, Az. 10 O 3894/17
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