Wie verhält man sich bei Auto-Unfällen im Ausland? Ein ausführlicher Ratgeber
- Internationale Versicherungskarte für alle Fälle
- Drei W‘s beachten
- Polizeieinsatz bei Bedarf
- Hilfreiche Schnappschüsse
- Schaden ohne Stress
- Hilfestellung durch Zusatzversicherung
Die Urlaubszeit ist im besten Falle die schönste Zeit des Jahres. Monatelang sehnsüchtig erwartet geht es mit Sack und Pack sowie Kind und Kegel endlich los, klassischerweise mit dem Auto in den Süden. Aber aus dem Highlight kann ganz schnell ein Alptraum werden, wenn es im Ausland zu einem Unfall kommt. Auch bei scheinbar harmlosen Blechschäden lauern Fallen und Gefahren. Wir zeigen, wie man sich am besten verhält.
Internationale Versicherungskarte für alle Fälle
Die berühmte „Grüne Karte“, (inzwischen übrigens weiß) muss in europäischen 28 Staaten nicht mehr mitgeführt werden. Dennoch ist es empfehlenswert, diese dabei zu haben. Bei einem Unfall erkennt man so gleich, dass der Wagen versichert ist. In anderen Ländern, wie beispielsweise der Türkei oder Serbien ist das Mitführen hingegen verpflichtend, um den Haftpflichtschutz nachzuweisen.
Drei W‘s beachten
Polizeieinsatz bei Bedarf
Bei Verletzen sollte immer die Polizei gerufen werden, außerdem bei größeren Schäden. Ist nur ein Blechschaden passiert, variiert der Polizeiruf von Land zu Land. In Frankreich beispielsweise sind die Beamten gar nicht verpflichtet, Bagatellschäden aufzunehmen. In vielen osteuropäischen Ländern hingegen ist das auch bei kleineren Unfällen erforderlich. Definitiv sollte die Polizei aber – egal in welchem Land – gerufen werden, wenn man sich nicht mit dem Unfallgegner einigen kann oder er bzw. sie Fahrerflucht begeht.
Auch ein fehlender Versicherungsnachweis sollte ein Grund für den Polizeiruf sein. Wer nicht mit dem eigenen Auto unterwegs ist: Viele Mietwagenfirmen bestehen darauf, dass die Polizei bei einem Unfall gerufen wird. Die Polizisten sollten ein Unfallprotokoll anfertigen, das hilft später bei der Schadenregulierung. Viele Versicherungsgesellschaften in osteuropäischen Ländern erkennen beispielsweise ausschließlich das Polizeiprotokoll an.
Hilfreiche Schnappschüsse
Eine eigene Dokumentation ist aber in jedem Fall zusätzlich hilfreich. Dank Smartphone inzwischen kein Problem mehr: Den Unfallort aus verschiedenen Perspektiven fotografieren. Dabei die Details nicht vergessen: Bremsspuren, Glassplitter und natürlich der Schaden am Wagen. Zudem sollte der Europäische Unfallbericht ausgefüllt werden. Darin sind dann die Personalie sowie Versicherung des Unfallgegners, der Unfallhergang, Namen und Adressen von Zeugen enthalten. Die Fotos sollten dem Bericht beigefügt werden.
Schaden ohne Stress
Nach dem Unfall müssen verschiedene Parteien informiert werden. Beim eigenen Auto ist das die Kfz-Versicherung, bei einem Mietwagen muss auch die Mietwagenfirma benachrichtigt werden. Wer den Schaden bezahlt, hängt wie auch in Deutschland davon ab, wer den Unfall verursacht hat. Ist man selbst schuld, zahlt die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Gegners. Schäden am eigenen Auto sind idealerweise über eine Vollkasko-Versicherung gedeckt. Ist der Unfallgegner der Verursacher, muss seine Versicherung den Schaden übernehmen.
Für alle Länder der EU, Schweiz, Norwegen, Großbritannien, Island oder Liechtenstein gibt es dazu eine Besonderheit: Die Versicherungsgesellschaften aus diesen Ländern haben in jedem EU-Land einen Regulierungsbeauftragten. So ist es möglich, seine Ansprüche auch in Deutschland geltend zu machen. Dazu kann man sich an den Zentralruf der Deutschen Autoversicherer wenden und kostenlos telefonisch oder per Online-Formular die Versicherung des Gegners ermitteln lassen.
In außereuropäischen Ländern muss man sich direkt an die ausländische Versicherung wenden. Hier kann ein Anwalt helfen. Auch der Bürgerservice des Auswärtigen Amtes unterstützt bei bürokratischen Hürden. Sollte nach drei Monaten noch nichts geschehen sein, kann man sich auch an die deutsche Verkehrsopferhilfe (VOH) wenden. Sie kann helfen, wenn die gegnerische Partei sich weigert für den Schaden aufzukommen oder wenn der Unfallgegner, z.B. wegen Fahrerflucht nicht bekannt ist oder nicht ermittelt werden konnte.
Hilfestellung durch Zusatzversicherung
Auch Ausgaben für Anwalt und Gutachter werden oft nicht ersetzt. Bezüglich eines Mietwagens und dessen Nutzungsausfall gelten teils wieder andere Regeln. Hier hilft bei einem nicht selbst verschuldeten Unfall ein Auslandsschadenschutz des eigenen Kfz-Versicherers.
Für Mietwagen gibt es für selbst verschuldete Unfälle zudem noch die sogenannte Mallorca-Police: Verursacht man einen Unfall und die Deckungssumme des Leihwagens reicht nicht aus, um die Ansprüche des Unfallgegners zu bezahlen, springt die Mallorca-Police ein. So bleibt der Urlauber nicht selbst auf den Kosten sitzen.
Wichtig: Sie gilt nur für Schäden des Gegners und nicht für die am Miet-Auto. Eine Mallorca-Police kann man entweder über die eigene Kfz-Versicherung oder über die Privathaftpflicht abschließen. Bei vielen Tarifen ist dieser Schutz für das europäische Ausland aber schon enthalten. Ist man im außereuropäischen Ausland unterwegs, kann eine sogenannte Traveller-Police helfen, diese Lücke zu füllen.
Ob Auslandsschaden-Schutz oder Mallorca-Police: Vor Fahrtantritt sollte geprüft werden, ob das entsprechende Reiseland inkludiert und welcher Fahrerkreis mit eingeschlossen ist. So steht dem Urlaubsvergnügen nichts mehr im Wege.