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Rotlichtverstoß: SUV-Fahrer zahlen doch nicht mehr - OLG Frankfurt kippt Begründung des Amtsgerichts

Das OLG Frankfurt hat eine irritierende Amtsgerichts-Begründung gekippt, nach der SUV-Fahrer bei Rotlichtverstößen mehr zahlen müssen als andere Autofahrer.

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Rotlichtverstoß: SUV-Fahrer zahlen doch nicht mehr – OLG Frankfurt kippt Begründung des Amtsgerichts

Wer mit einem SUV über eine rote Ampel fährt, muss ein höheres Bußgeld zahlen als Fahrer kleinerer Autos – das hatte jedenfalls am 3. Juni 2022 ein Frankfurter Amtsgericht entschieden (Aktenzeichen: 974 OWi 533 Js-OWi 18474/22). Diese Begründung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt unwiderruflich kassiert.

SUV angeblich mit höherer Betriebsgefahr

Im verhandelten Fall fuhr eine Frau mit ihrem SUV 1,1 Sekunden, nachdem die Ampel auf Rot geschaltet hatte, in den Kreuzungsbereich ein und wurde dabei von der Verkehrsüberwachungskamera geblitzt. Vor der Rotphase lag laut Urteil eine Gelbphase von exakt drei Sekunden. Die Regelstrafe für so ein Vergehen liegt laut Bußgeldkatalog bei 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.

Die Richter erhöhten das Bußgeld aber auf 350 Euro und begründeten den Schritt vor allen Dingen mit den vorherigen Verkehrsdelikten der Fahrerin (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 23 km/h, Handynutzung am Steuer und Rotlichtverstoß mit einem E-Bike – alles im Jahr 2020). Allerdings gingen sie beim Fahren eines SUV außerdem von einer “erhöhten Betriebsgefahr” aus. Die kastenförmige Bauweise und die wegen der größeren Bodenfreiheit erhöhte Frontpartie des Fahrzeugs würden bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer erhöhen. Gegenüber einem Pkw in üblicher Bauweise läge deshalb eine erhöhte Betriebsgefahr vor.

Das OLG Frankfurt hat mit einem Urteil vom 29. September 2022 (Aktenzeichen 3 Ss-OWi 1048/22) allerdings entschieden, dass ein Rotlichtverstoß mit einem SUV allein keine erhöhte Geldbuße rechtfertige. Das Oberlandesgericht betont: “Bei der Bemessung einer Geldbuße darf von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelfall nur abgewichen werden, wenn der betreffende Einzelfall deutlich vom Normalfall abweicht. Nicht ausreichend ist der pauschale Verweis, dass der Betroffene bei seinem Rotlichtverstoß einen ‘SUV’ fuhr.”

Höhere Verletzungsgefahr durch SUV nicht allgemeinkundig

Die Richter am Oberlandesgericht begründen weiter: “Die vom Amtsgericht erwähnte ‘größere’ abstrakte Gefährdung beziehungsweise ‘erhöhte’ Verletzungsgefahr erfülle nicht die Anforderungen an derartigen Feststellungen. Es fehle an der erforderlichen Einzelfallbetrachtung, soweit sich die Zumessungserwägungen auf einen ‘noch nicht einmal trennscharf bestimmbaren Fahrzeugtyp’ ohne nähere Definition beschränkten. Jedenfalls wären ‘die wesentlichen gefährdungsrelevanten Charakteristika’ zu ergründen gewesen. Da die Gruppe der ‘SUV’ sehr heterogen sei, erscheine zudem ein Schluss von der Gruppenzugehörigkeit auf gefahrrelevante Umstände nicht möglich. Schließlich sei die vom Amtsgericht angenommene erhöhte Verletzungsgefahr nicht allgemeinkundig, sondern Gegenstand von Untersuchungen mit diametralen Ergebnissen.”

Die Höhe der Geldbuße bleibt für die Beschwerdeführerin allerdings unverändert. Wie schon das Amtsgericht, so sieht auch das OLG in den zahlreichen vorherigen Regelverstößen der SUV-Fahrerin, darunter eben auch ein Rotlichtverstoß, den Hauptgrund für das erhöhte Bußgeld und das einmonatige Fahrverbot. Somit hat das OLG die Beschwerde der SUV-Fahrerin zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist nicht anfechtbar.

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