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Grünes Kennzeichen: Was der große Vorteil daran ist

grünes kennzeichen: was der große vorteil daran ist

Das grüne Kennzeichen kommt nur bei ganz bestimmten Anhängern und Zugmaschinen zum Einsatz.

Das grüne Kennzeichen erhalten nur Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind. Doch das Kennzeichen gibt es nicht für jeden. Denn die Steuerbefreiung regelt genau Paragraf 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG). Wie der ADAC erklärt, können aber auch Halter steuerpflichtiger Anhänger eine entsprechende Befreiung beantragen. Voraussetzung hierbei ist jedoch, dass der Halter für das Zugfahrzeug einen Anhängerzuschlag bezahlt. Der liegt derzeit bei 373,24 Euro im Jahr. Allerdings gibt es auch hier einige Einschränkungen. Das Zugfahrzeug darf kein Pkw oder Kraftrad sein und Wohnanhänger erhalten die Befreiung ebenfalls nicht.

Steuerfrei und teilweise auch nicht versicherungspflichtig

Ein grünes Kennzeichen erhalten ausschließlich Anhänger und Zugmaschinen. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge von der Steuer befreit sind. Dabei darf das Fahrzeug nur zu einem bestimmten Zweck genutzt werden. Bei den Anhängern gehört dazu etwa der Transport von Tieren für Sportzwecke, Rettungsboote für den Rettungsdienst oder den Katastrophenschutz und Sportgeräte. Solche Sportanhänger sind zudem nicht versicherungspflichtig, da sie beim Fahren über das Zugfahrzeug versichert sind.

Zugmaschinen, Kraftfahrzeuganhänger und Sonderfahrzeuge erhalten das grüne Kennzeichen nur dann, wenn sie bei einem der folgenden fünf Szenarien zum Einsatz kommen:

  • Durchführung von Lohnarbeit für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
  • Beförderung von Milch, Molke, Rahm oder Magermilch
  • In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
  • Pflege von öffentlichen Grünflächen durch Land- oder Forstwirte oder bei der Straßenreinigung
  • Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe

Es gibt allerdings auch Fahrzeuge, die zwar von der Steuer befreit sind, aber kein grünes Kennzeichen erhalten. Dazu gehören etwa:

  • Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
  • Behördenfahrzeuge
  • Personalfahrzeuge von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
  • Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen
  • Kraftomnibusse und Pkws mit acht oder neun Sitzen
  • Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
  • Besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge

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