Das grüne Kennzeichen kommt nur bei ganz bestimmten Anhängern und Zugmaschinen zum Einsatz.
Steuerfrei und teilweise auch nicht versicherungspflichtig
Ein grünes Kennzeichen erhalten ausschließlich Anhänger und Zugmaschinen. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge von der Steuer befreit sind. Dabei darf das Fahrzeug nur zu einem bestimmten Zweck genutzt werden. Bei den Anhängern gehört dazu etwa der Transport von Tieren für Sportzwecke, Rettungsboote für den Rettungsdienst oder den Katastrophenschutz und Sportgeräte. Solche Sportanhänger sind zudem nicht versicherungspflichtig, da sie beim Fahren über das Zugfahrzeug versichert sind.
Zugmaschinen, Kraftfahrzeuganhänger und Sonderfahrzeuge erhalten das grüne Kennzeichen nur dann, wenn sie bei einem der folgenden fünf Szenarien zum Einsatz kommen:
- Durchführung von Lohnarbeit für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
- Beförderung von Milch, Molke, Rahm oder Magermilch
- In land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
- Pflege von öffentlichen Grünflächen durch Land- oder Forstwirte oder bei der Straßenreinigung
- Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
- Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
- Behördenfahrzeuge
- Personalfahrzeuge von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
- Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen
- Kraftomnibusse und Pkws mit acht oder neun Sitzen
- Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen
- Besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge
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