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BGH zum Dieselskandal: Nicht Motorenhersteller, sondern Autobauer haften für Thermofenster

Der Kläger kaufte einen Porsche mit einem Audi-Dieselmotor mit unzulässiger Abschalteinrichtung. Dafür haftet allein Porsche als Fahrzeughersteller auf Schadensersatz, entschied nun der Bundesgerichtshof.

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BGH zum Dieselskandal: Nicht Motorenhersteller, sondern Autobauer haften für Thermofenster

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat eine weitere Weichenstellung bei der Haftung für das sogenannte Diesel-Thermofenster vorgenommen. Nach einem Urteil vom Montag haften nur die Autohersteller auf Schadensersatz, wenn der Dieselmotor im Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die die Abgase in einem zu kleinen Temperaturbereich reinigt. Dagegen kann der Hersteller des eingebauten Motors nicht verklagt werden (AZ: VI a ZR 1119/22).

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In dem Rechtsstreit hatte ein Käufer im April 2019 einen gebrauchten Porsche erworben, in dem der Audi-Motor EA 897 der Schadstoffklasse Euro 6 eingebaut ist. Der Käufer verklagte Audi als Hersteller des Motors, nicht jedoch Porsche. Der BGH stellte nun fest, dass allein der Fahrzeughersteller wegen eines nur eingeschränkt funktionierenden Thermofensters verklagt werden könne. Denn es sei der Fahrzeughersteller – in diesem Fall also Porsche – der dem Kunden mit der Übereinstimmungsbescheinigung zusichere, dass das Fahrzeug entsprechend der europäischen Norm arbeite.

Autobauer haftet wegen fahrlässiger Schädigung

Wird dieses Vertrauen in die Bescheinigung enttäuscht, weil die Abgasreinigung bei Temperaturen etwa unter 15 und über 33 Grad Celsius gedrosselt werde – zum Schutz des Motors, wie die Autobauer argumentieren –, hafte der Hersteller aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung wegen fahrlässiger Schädigung.

Da aber nicht der Motorhersteller die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe, trete er nicht in die Haftung ein, so der BGH. Auch eine Haftung wegen Beihilfe scheide aus. Die Klage des Porsche-Käufers gegen Audi wurde in letzter Instanz und somit rechtskräftig abgewiesen.

Dass Kunden überhaupt einen Schadensersatzanspruch bei unzulässigen Thermofenstern haben, hatte der BGH erstmals in seinem Grundsatzurteil vom 26. Juni 2023 festgestellt und damit seine frühere Rechtsprechung geändert. Die Korrektur erfolgte infolge eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

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