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Verbrenner auf E-Auto-Parkplatz? Abschleppgefahr!

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im Vergleichstest

Die Verwirrung um die Beschilderung von E-Auto-Parkplätzen hat ein Ende. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat kürzlich entschieden, dass Verbrenner-Modelle, die unrechtmäßig auf einem für Elektroautos vorgesehenen Parkplatz stehen, grundsätzlich abgeschleppt werden dürfen. Diese Entscheidung bestätigt die vorherigen Urteile anderer Gerichtsinstanzen. Doch wie kam es zu dieser Situation?

 

Verwirrende Beschilderung – Das Oberverwaltungsgericht Münster klärt die Lage auf

Im Jahr 2019 hatte ein Fahrer eines Verbrenner-Modells geklagt, nachdem sein Auto aus einer Parkbucht entfernt worden war. Der Streitwert betrug damals 154,86 Euro. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied im Herbst gegen den Kläger, und nun hat das OVG Münster diese Entscheidung bestätigt. Das Aktenzeichen des Falls lautet 5 A 3180/21. Eine Berufung wurde nicht zugelassen.

Ein Grund für die Kontroverse ist die oft verwirrende Beschilderung von E-Auto-Parkplätzen. Bereits Anfang 2022 bemängelte der ADAC in einer Untersuchung diese Problematik. Im konkreten Fall wurde das Verkehrszeichen 314 (“Parken”) mit den Zusatzzeichen 1010-66 (“Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge”) und 1053-31 (“Mit Parkschein”) kombiniert. Der Kläger argumentierte, dass das untere Zusatzzeichen nicht auf das Verkehrszeichen direkt darüber bezogen werde, sondern auf das Verkehrszeichen ganz oben.

Abschleppen gerechtfertigt

Die Richter in Gelsenkirchen sahen dies anders. Sie verwiesen auf Paragraf 39 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), der besagt, dass Zusatzzeichen in der Regel unmittelbar unter dem Verkehrszeichen angebracht werden sollen, auf das sie sich beziehen. Diese Auslegung wurde bereits in höchstrichterlicher Rechtsprechung bestätigt. Daher sahen auch die Richter in Münster keinen Grund, das ursprüngliche Urteil zu ändern.

Die Entscheidung eröffnet eine wichtige Klarstellung: Das Abschleppen von Verbrenner-Fahrzeugen, die unrechtmäßig auf E-Auto-Parkplätzen stehen, ist gerechtfertigt. Selbst wenn zu dem Zeitpunkt andere E-Auto-Stellflächen frei sind, ist das Abschleppen nicht unverhältnismäßig. Die Richter betonten, dass es nicht Aufgabe des “nicht berechtigten Verkehrsteilnehmers” sei, einzuschätzen, ob in naher Zukunft sämtliche Plätze im betroffenen Bereich belegt sein werden oder nicht. Es liegt in der Verantwortung der Verkehrsordnungsbehörden, den Bedarf an freien Plätzen zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Fazit

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster schafft Klarheit für die Nutzung von E-Auto-Parkplätzen. Verbrenner-Modelle, die diese Parkplätze unrechtmäßig belegen, dürfen abgeschleppt werden. Es ist wichtig, die Beschilderung der Parkplätze genau zu beachten, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden. Die Straßenverkehrs-Ordnung gibt klare Richtlinien vor, wie Zusatzzeichen angebracht werden sollen. Es liegt in der Verantwortung der Verkehrsordnungsbehörden, für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen und den Bedarf an freien E-Auto-Parkplätzen zu überwachen.

Bleiben Sie informiert und parken Sie verantwortungsbewusst!

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