Falschparker werden abgeschleppt – außer, der Autofahrer ist schneller weg als der Abschleppwagen vor Ort.
Und zwar auch für die etwaige Leerfahrt eines Abschleppwagens. Das zeigt ein Urteil (Az.: M 23 K 21.5332) des Verwaltungsgerichts München, auf das der ADAC hinweist.
In dem Fall hatte ein Mann sein Auto auf einem Parkplatz abgestellt und einen Parkschein gezogen. Doch handelte es sich um einen Parkplatz für Schwerbehinderte mit Zusatzzeichen, für den ein Sonderparkausweis nötig gewesen wäre.
Polizei ordnet Abschleppen an
Im Anschluss wurde ein Bußgeld verhängt und die Abschleppkosten für die Leerfahrt wurden dem Falschparker in Rechnung gestellt. Gegen beides legte der Mann Einspruch ein.
Das Abschleppen sei rechtswidrig und zu teuer
Das Abschleppen sei rechtswidrig geschehen, argumentierte der Mann. Die betreffende Beschilderung sei durch Äste eines Baumes verdeckt und schwer erkennbar gewesen. Zudem halte er eine Summe von rund 325 Euro für die Leerfahrt für unangemessen. Die Sache ging vor Gericht.
Da der Abschleppvorgang bereits im Gange war, als der Falschparker zurückkam, seien dem beauftragten Unternehmen Kosten entstanden. Zwischen diesem und der Polizei gab es einen Rahmen-Tarifvertrag. Diesen beanstandete das Gericht nicht, und auch nicht die abgerechnete Höhe der Summe. Der unterlegene Kläger musste also zahlen. (dpa)