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Verfassungsgericht: Klimaschutzgesetz ist teils verfassungswidrig

Auch für die Zeit nach 2030 müssen konkretere Vorgaben für CO2-Emissionen her

verfassungsgericht: klimaschutzgesetz ist teils verfassungswidrig

Das Klimaschutzgesetz von 2019 ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied nun das Verfassungsgericht und gab damit den teils sehr jungen Klägerinnen und Klägern um die Aktivistin Luise Neubauer zumindes teilweise Recht. Das Gesetz schränke die Freiheit der jungen Generation ein, indem es die CO2-Emissionen für die Zeit nach 2031 nicht detailliert genug begrenzt, so Berichte in der FAZ und des Bayerischen Rundfunks (BR24.de).

Das Klimaschutzgesetz des Bundes legt fest, dass die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Przent gegenüber 1990 sinken sollen. Für die Zeit nach 2030 legt das Gesetz keine Minderungsziele fest. Dagegen hatten derschiedene Einzelkläger sowie die Umweltorganisationen BUND, Deutsche Umwelthilfe, Fridays for Future und Greenpeace geklagt. Ihnen gaben die Verfassungsrichter zumindest zum Teil recht.

Durch die Beschränkung auf die Zeit bis 2030 würden große Teile der erforderlichen Minderungsmaßnahmen in die Zukunft verschoben, was die Freiheit der jüngeren Generationen einschränke. Denn wenn das CO2-Budget schon bis 2030 zu einem Großteil verbraucht werde, werden die Jungen danach möglicherweise “schwerwiegende Freiheitseinbußen” erleiden, wenn dann verschärft CO2 eingespart werden muss, um den weltweiten Temperaturanstieg auf zwei Grad, möglichst aber auf 1,5 Grad zu beschränken, wie im Pariser Klimaabkommen festgelegt.

Der Bund dürfe nicht einer Generation erlauben, “unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde”, so das Verfassungsgericht.

Der Gesetzgeber muss nun das Gesetz bis Ende 2022 ändern und dabei konkretere Minderungsziele für die Zeit nach 2031 festlegen. So heißt es in dem Urteil:

“Zwar kann nicht verlangt werden, dass die absinkenden Emissionsmengen bereits jetzt bis zur Erreichung der für 2050 angestrebten Klimaneutralität konkret bestimmt werden. Jedoch genügt es nicht, die Bundesregierung lediglich dazu zu verpflichten, einmal – im Jahr 2025 – durch Rechtsverordnung eine weitere Festlegung zu treffen. Vielmehr müsste zumindest geregelt werden, in welchen Zeitabständen weitere Festlegungen transparent zu treffen sind.”

Eine geneuere Festlegung sei schon vor 2025 nötig. Die Klimaschutzziele bis 2030 beanstandeten die Karlsruher Richter nicht.

Umweltschützer feierten das Urteil. Luisa Neubauer von Fridays for Future sagte, es sei “ein unfassbar großer Tag für viele”. Auch Bundeswirtschaftsminister peter Altmaier erkannte die Bedeutung des Urteils an:

Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) ließ sich in einer Pressemitteilung folgendermaßen zitieren:

“Das Verfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber einen klaren Auftrag, auch über das Jahr 2030 hinaus klare gesetzliche Vorgaben für den Weg zur Klimaneutralität zu schaffen. Damit wir keine Zeit verlieren, werde ich noch im Sommer Eckpunkte für ein in diesem Sinne weiterentwickeltes Klimaschutzgesetz vorlegen, das langfristige Planungssicherheit schafft.”

Ob nun konkrete Ziele für CO2-Minderungen in den einzelnen Sektoren (wie Gebäude, Verkehr, Stromerzeugung und Industrie) festgeschrieben werden müssen, blieb einstweilen offen.

Quelle: FAZ.net, BR24, Bundesverfassungsgericht

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