- Selbstbeteiligung für sorgsameres Verhalten
- Wie kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden?
- Wann ist eine Selbstbeteiligung grundsätzlich möglich?
- Die Höhe der Selbstbeteiligung für Dienstwagennutzer
- Die Rolle der Arbeitnehmerhaftung bei der Selbstbeteiligung
- Verzicht auf Selbstbeteiligung wirkt sich auf die Lohnsteuer aus
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Grundsätzlich verfolgen Fuhrparkmanager natürlich das Ziel, Unfälle mit und Schäden an den Firmenwagen soweit wie möglich zu reduzieren. Allerdings haben sie auf das Verhalten der Angestellten beziehungsweise der Fahrer der Autos natürlich nur einen begrenzten Einfluss. Um diesen jedoch wenigstens ein bisschen zu erhöhen, können sie den Nutzern der Dienstwagen Selbstbeteiligungen auferlegen, falls diese das Firmenfahrzeug beschädigen, egal, ob im Rahmen eines Unfalls oder eines anderweitigen Vorfalls. Allerdings gibt es dabei bestimmte Vorgaben und Regelungen zu beachten. Welche das sind, erklärt der folgende Beitrag.
Selbstbeteiligung für sorgsameres Verhalten
Wird für die Nutzer von Dienstwagen eine Selbstbeteiligung vereinbart, stellt dies in der Praxis eine beliebte Möglichkeit dar, die Häufigkeit von Schäden im Fuhrpark zu verringern. Einige Fahrer der Firmenwagen behandeln die Fahrzeuge nämlich sonst recht achtlos, was sich zum Beispiel in häufigen Parkschäden äußert. Wissen die Mitarbeiter allerdings, dass sie im Falle einer Beschädigung des Fahrzeuges auch selbst zur Kasse gebeten werden, führt dies in der Regel dazu, dass sie wesentlich sorgsamer und verantwortungsvoller mit ihrem Wagen umgehen.
Möglich ist die Auferlegung einer Selbstbeteiligung nach den arbeitsrechtlichen Vorgaben bei der Inanspruchnahme von Mitarbeitern, wenn diese Sachgüter des Unternehmens beschädigen. Eine Rolle spielt bei dem Thema jedoch auch die Versicherung des Firmenwagens − nicht in jedem Fall ist es möglich, eine Selbstbeteiligung zu vereinbaren
Wie kann eine Selbstbeteiligung vereinbart werden?
Im Grunde ist es nicht sonderlich kompliziert, eine Selbstbeteiligung für Schäden, die an Pool- oder Firmenfahrzeugen verursacht werden, zu vereinbaren. Für diese muss lediglich eine entsprechende vertragliche Vereinbarung erfolgen. Falls das Unternehmen individuell zugeordnete Firmenwagen nutzt, eignet sich etwa der Nutzungsüberlassungsvertrag, um die entsprechende Regelung in diesem unterzubringen. Das Äquivalent dazu besteht bei Poolfahrzeugen in der Nutzungsrahmenvereinbarung.
Diese Verträge lassen sich heute im Übrigen besonders leicht mit einer zeitgemäßen Fuhrparkmanagement Software verwalten und organisieren. Gibt der Arbeitgeber jedoch solche vertraglichen Vereinbarung für die Mitarbeiter einseitig vor, ist auch der Maßstab für die allgemeinen Geschäftsbedingungen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit zu berücksichtigen. Nicht selten versuchen sich Mitarbeiter gegen die ihnen auferlegten Selbstbeteiligungen zu wehren, was dann oft in einem Gerichtsverfahren endet.
Wann ist eine Selbstbeteiligung grundsätzlich möglich?
Weisen die Dienstwagen ausschließlich eine Haftpflichtversicherung auf, besteht grundsätzlich keine Möglichkeit, die Selbstbeteiligung an die Mitarbeiter beziehungsweise die Fahrer der Fahrzeuge zu übertragen. Selbstbeteiligungen bei Haftpflichtversicherungsverträgen werden in der Regel vereinbart, um die monatlichen Versicherungsbeiträge zu reduzieren, weshalb auch eine Übertragung dieser nicht möglich ist. Anders sieht dies jedoch bei Teil- und Vollkaskoversicherungen aus. Wie hoch die Selbstbeteiligung ausfällt, ist in den entsprechenden Versicherungsverträgen klar formuliert. Bereits bei der Vertragsgestaltung der Überlassungsverträge ist es dann sinnvoll, die Übertragung der Selbstbeteiligung aufzunehmen. Dennoch sollten Fuhrparkmanager in diesem Zusammenhang immer eine juristische Beratung in Anspruch nehmen.
Die Höhe der Selbstbeteiligung für Dienstwagennutzer
Interessant ist natürlich auch, wie hoch die Selbstbeteiligung für Dienstwagennutzer eigentlich ausfallen darf. Oft herrscht unter Fuhrparkmanagern die Annahme, dass die Höhe der Selbstbeteiligung entscheidend dafür ist, ob die Regelungen unwirksam oder wirksam sind. Dies ist jedoch nur zum Teil richtig. Ohne Weiteres möglich ist es beispielsweise, von den Dienstwagennutzern bei Unfällen oder Beschädigungen an dem Dienstwagen eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR zu verlangen. Dies hat schon das Arbeitsgericht Hamburg festgestellt. Diese Summe würde nach Auffassung des Gerichts für den Arbeitnehmer nämlich keine unzumutbare Belastung darstellen.
Zudem äußerten die Richter, dass die Regelungen nicht nur bei Unfällen angewendet werden, die vollkommen selbst verschuldet sind. Die Schuldfrage muss durch den jeweiligen Versicherer geklärt werden, da dieser über die nötige Fachkompetenz verfügt. Sobald die Vollkaskoversicherung jedoch zahlt, wird auch die Selbstbeteiligung fällig, die dann an den Mitarbeiter übertragen werden kann. Die Kosten für die Versicherung und die Höherstufung in den Schadensklassen muss allerdings der Arbeitgeber tragen. Dies zeigt, dass eine herkömmliche Selbstbeteiligung mit einer Höhe, die in der Regel zwischen 500 und 1.000 liegt, dem Mitarbeiter zugemutet werden kann.
Die Rolle der Arbeitnehmerhaftung bei der Selbstbeteiligung
Bereits aufgrund der AGB kann sich eine Selbstbeteiligung jedoch ohnehin schon als unwirksam zeigen. Sie stellt für den Dienstwagennutzer beispielsweise bereits dann eine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die Regelung eine wesentliche Abweichung von der Arbeitnehmerhaftung aufweist. Der Arbeitnehmer wird allerdings nicht in unangemessener Art und Weise benachteiligt, wenn im Rahmen des Überlassungsvertrages klar formuliert wird, dass die Kosten für die Versicherung von dem Arbeitgeber getragen werden, der Selbstbehalt im Falle eines Schadens jedoch an den Nutznießer des Fahrzeuges abgewälzt wird. Wichtig ist dabei jedoch, dass die Haftung des Dienstwagennutzers nicht immer verlangt wird, unabhängig davon, ob er die volle Schuld an dem Unfall trägt oder nicht.
In diesem Fall würde es sich erneut um eine unangemessene Benachteiligung handeln. Die Haftung muss sich in ihrer Höhe und ihrem Grunde immer nach den Grundsätzen für einen innerbetrieblichen Schadensausgleich richten. Diese werden durch das Bundesarbeitsgericht vorgegeben. Die Haftung ist danach immer von der Schuldfrage des Schadens abhängig. Das bedeutet für das Fuhrparkmanagement wiederum, dass dieses die Ursache des Unfalls genau erforschen muss, um keine undifferenzierte und pauschale Übertragung der Selbstbeteiligung vorzunehmen. Es kommt demnach immer auch auf den individuellen Einzelfall an.
Verzicht auf Selbstbeteiligung wirkt sich auf die Lohnsteuer aus
Die Praxis in den meisten Unternehmen zeigt jedoch, dass die Selbstbeteiligung für die Dienstwagennutzer häufig nur angedroht wird. Umgesetzt wird sie im Falle eines Schadens in der Regel nicht. Diese Großzügigkeit des Arbeitgebers wirkt sich jedoch auf die Lohnsteuer aus.
Der Verzicht bedeutet für den Arbeitnehmer einen Vermögensvorteil. Die Ein-Prozent-Regelung geltet diesen nicht ab. Die Selbstbeteiligung, welche der Arbeitnehmer gespart hat, muss steuerlich korrekterweise als Arbeitslohn erfasst werden. Ist die Schadenersatzforderung in Form der Selbstbeteiligung nicht dazu berechtigt, unter der Kategorie der Werbungskosten abgezogen zu werden, ergibt sich eine Erhöhung der Steuerlast.
Das war es noch nicht gewesen.
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