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THG-Prämie auch künftig noch für Elektro-Zweiräder?

Auch Besitzer von E-Rollern und S-Pedelecs können die THG-Prämie bis zu 400 Euro im Jahr einstreichen. Die Politik will das nun ändern.

Mit der sogenannten THG-Prämie können Besitzer von Elektrofahrzeugen seit 2021 am Emissionshandel teilnehmen und jedes Jahr mehrer Hundert Euro einstreichen. Das gilt für die Besitzer von Elektroautos ebenso wie für die Besitzer von Elektro-Rollern und schnellen S-Pedelecs, Elektro-Bikes mit einer Zulassung für Höchstgeschwindigkeiten von 45 km/h, deren Fahrer mindestens einen Führerschein der Klasse AM oder den Autoführerschein (Klasse B) besitzen. Sie müssen sich dazu nur bei einem der zahlreichen Serviceanbieter für Treibhausgas (THG)-Minderungsprämien anmelden – die Frist für 2022 läuft Ende Februar aus.

Ob Besitzer von Elektro-Zweirädern die Prämie noch für 2023 beantragen können, steht allerdings in den Sternen. Nach Medienberichten arbeitet das von der FDP geführte Bundesverkehrsministerium an einer Neufassung der Zulassungsverordnung, die das „Schlupfloch“ schließen, Elektro-Kleinfahrzeuge von dem „regulären“ Zulassungsverfahren und damit vom Quotenhandel ausschließen würde. Im (ebenfalls von der FDP geführten) Verkehrsministerium des Landes Rheinland-Pfalz wird das angeblich auch bereits praktiziert: Zulassungsstellen sind hier angewiesen, freiwillige Zulassungen von E-Scootern und S-Pedelecs abzulehnen.

Kennzeichen erforderlich

Gesetzliche Grundlage für den so genannten THG-Quotenhandel ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote, das im Mai 2021 vom Bundesrat beschlossen wurde und das zum 1. Januar in Kraft trat. Es verpflichtet die Kraftstoffanbieter dazu, die CO2-Emissionen durch Otto- und Dieselkraftstoffe bis zum Jahr 2030 um 25 Prozent zu senken – etwa durch die Umstellung von Raffinerien auf eine Produktion von Wasserstoff oder synthetischen Kraftstoffen. Oder eben durch den Erwerb von Emissionsrechten.

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Geschwindigkeit hat ihren Preis Die bis zu 45 km/h schnellen S-Pedelecs sind aufgrund ihrer Zusatzausstattung und eines stärkeren Antriebs deutlich als E-Bikes, deren Geschwindigkeit auf 25 km/h gedrosselt ist. Zudem benötigen sie ein Versicherungs-Kennzeichen. Foto: pd-f

Voraussetzung für die Beantragung einer THG-Prämie für ein elektrifiziertes Zweirad war zunächst jedoch, dass es sich um eine Elektroroller handelt, der schneller als 45 km/h fährt und mit einem offiziellen Kennzeichen unterwegs ist. Die besonders beliebten 50er-Elektroroller (die nur ein Versicherungskennzeichen benötigen) wurden hingegen nicht bezuschusst. Ist das fair? Und wie sieht es mit einem elektrischen Fahrrad aus, das über ein Versicherungskennzeichen verfügt und als sogenanntes S-Pedelec zugelassen ist?

THG-Prämie durch die Hintertür

Es besteht nunmehr sowohl für Fahrer eines 50er-Elektrorollers als auch für Nutzer eines schnellen S-Pedelecs doch eine Möglichkeit, in den Genuss der THG-Prämie zu gelangen. Allerdings über die Hintertür. Die Prämie kann beantragt werden, wenn man das entsprechende Fahrzeug einer „freiwilligen Anmeldung“ unterzieht. Für eine freiwillige Zulassung benötigt die Zulassungsstelle den Personalausweis, die Versicherungs- oder elektronische Versicherungsbestätigung (EVB)-Nummer sowie eine gültige Betriebserlaubnis. Unter Umständen ist auch noch ein ein Gutachten nötig.

thg-prämie auch künftig noch für elektro-zweiräder?

Summen statt knattern Motorroller mit Elektromotor erfreuen sich aufgrund der niedrigen Betriebskosten und steigender Reichweiten zunehmend an Beliebtheit. Aufgeladen werden kann der Akku über Nacht an einfachen Haushaltssteckdosen. Foto: Piaggio

Steuern fallen durch die freiwillige Anmeldung eines Kleinkraftrads nicht an und so bleibt es bei den Gebühren für Zulassung und Kennzeichen (50 bis 60 Euro) sowie die Versicherung, die pro Jahr rund 30 bis 70 Euro kostet. Liegt die THG-Prämie bei 300 oder mehr Euro, lohnt sich das Ganze auf jeden Fall. Bislang.

Bis zu 400 Euro im Jahr sind drin

Die Zulassung als Kleinkraftrad bis zu einer Geschwindigkeit von 45 km/h kann auf Antrag gemäß §3 III Nr. 3 FZV erfolgen, wobei auf die Ausgabe einer TÜV-Plakette gemäß § 29 StVZO verzichtet werden kann. Es wird dann allein neben dem Kennzeichen eine Zulassungsbescheinigung I (ehemals Fahrzeugschein) nebst Zulassungsplakette ausgehändigt. Die Betriebserlaubnis (CoC-Papier) wird mit dem Datum der Erstzulassung sowie einem offiziellen Stempel zur Zulassungsbescheinigung II (ehemals KFZ-Brief) versehen.

Keinen weiteren Aufwand hat der Fahrer eines Elektrorollers, der schneller als 50 km/h und mit einem offiziellen Kfz-Kennzeichen unterwegs ist. Ist dieser Elektroroller (Modelle wie Classico Highspeed, Robo-S oder die Piaggio 1 mit Kaufpreisen von rund 3.500 Euro pro Modell) entsprechend zertifiziert, gibt es bis zu 400 Euro THG-Prämie pro Jahr. Wer das ein paar Jahre macht, kann den Kaufpreis nennenswert reduzieren. Dazu muss in der Zulassungsbescheinigung I im Feld P.3 der Vermerk „Elektro“ sein. Zudem muss der Fahrer entweder selbst als Halter eingetragen sein oder man reicht die THG-Prämie mit einer Vollmacht des Halters ein.

(Aktualisiert am 5.2. 2023 von Franz Rother)

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