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Aufblenden, Ausbremsen und Drängeln: Welche Strafen bei einer Nötigung drohen

Dichtes Auffahren in Kombination mit der Lichthupe kann als Nötigung in Straßenverkehr ausgelegt werden – doch es gibt noch zahlreiche andere Szenarien.

Keine Frage: Ein „Schleicher“ auf der linken Autobahnspur kann einen ziemlich auf die Palme bringen – gerade wenn man es eilig hat. Doch auch wenn es schwerfällt, sollte man unbedingt die Ruhe bewahren. Denn Rechtsüberholen ist in Deutschland bis auf zwei Ausnahmen verboten. Und auch Drängeln und Aufblenden kann Autofahrer ziemlich teuer zu stehen kommen – nämlich, wenn das Vorgehen als Nötigung ausgelegt wird. Denn dabei handelt es sich um eine Straftat.

aufblenden, ausbremsen und drängeln: welche strafen bei einer nötigung drohen

Drängeln und Aufblenden kann unter Umständen als eine Nötigung im Straßenverkehr ausgelegt werden. (Symbolbild) © Patrick Pleul/dpa

Drängeln, Aufblenden, Ausbremsen: Diese Strafen drohen bei einer Nötigung

Ob es sich wirklich um eine Nötigung nach § 240 Strafgesetzbuch (StGB) handelt, entscheidet am Ende der Richter. Auch das Motiv des Verkehrssünders spielt vor Gericht bei der Entscheidung über eine Nötigung eine Rolle. So handelt es sich allein bei dichtem Auffahren um eine Ordnungswidrigkeit – dem Verkehrssünder drohen in diesem Fall eine Geldbuße, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten. Und auch die alleinige Nutzung der Lichthupe ist in der Regel nicht gleich eine Nötigung.

Nötigung im Straßenverkehr: Am Ende entscheidet der Richter

Erst, wenn es sich um einen besonders extremen Fall handelt – also der Vorausfahrende etwa durch langes, sehr dichtes Auffahren und möglicherweise zusätzliches Aufblenden unter massiven Druck gesetzt wird und dadurch die Spur wechselt – handelt es sich laut ADAC um eine Nötigung. Konkret begeht laut Gesetzestext eine Nötigung, wer „mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“. Und weil es sich hierbei um eine Straftat handelt, sind die Konsequenzen wesentlich drastischer als bei einer Ordnungswidrigkeit.

Erst kürzlich kam es in Mecklenburg-Vorpommern zu einem Fall, in dem die Polizei nun wegen gegenseitiger Nötigung ermittelt: Es war zu einer Art Bundesstraßen-Duell zwischen einem Mercedes- und einem BMW-Fahrer gekommen, das damit endete, dass der BMW-Lenker seinen Kontrahenten mit einer Taschenlampe krankenhausreif schlug.

Der ADAC nennt einige Beispiele für eine Nötigung:

  • Drängeln und dichtes Auffahren in Kombination mit Lichthupe über einen längeren Zeitraum
  • Vorsätzliches Hindern des Hintermannes am Überholen
  • Absichtliches, grundloses und abruptes Ausbremsen des nachfahrenden Fahrzeugs
  • Zufahren auf eine Person oder ein Fahrzeug, um den anderen dazu zu bewegen, beispielsweise eine Parklücke freizugeben
  • Sich auf eine Motorhaube zu werfen, um ein Auto dadurch an der Weiterfahrt zu hindern

Nötigung im Straßenverkehr: Im Extremfall kann sogar eine Gefängnisstrafe drohen

In besonders schweren Fällen kann eine Nötigung mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden. In der Regel führt eine Verurteilung wegen Nötigung aber zu einer Geldstrafe – die kann aber empfindlich hoch ausfallen. Zumeist wird sie in Tagessätzen berechnet, die sich nach dem Nettomonatsgehalt richten – vierstellige Strafen sind keine Seltenheit. Zusätzlich kann ein Fahrverbot drohen.

Wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) berichtet, wurde beispielsweise im Jahr 2015 ein Taxifahrer vom Amtsgericht München zu einer Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro (50 Tagessätze à 20 Euro) und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt, weil er ein anderes Fahrzeug geschnitten und anschließend zu einer Vollbremsung gezwungen hatte. Generell kann grundloses Bremsen im Falle eines Auffahrunfalls zur Hauptschuld führen.

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