Das Bundesarbeitsgericht hat mit einem Urteil die Position der Arbeitgeber gestärkt.
In dem verhandelten Fall hatte sich eine Flötistin an der Bayerischen Staatsoper geweigert, gemäß dem betrieblichen Hygienekonzept, das auch bauliche und organisatorische Maßnahmen vorsah, in unterschiedlichen Zeitabständen PCR-Tests zu machen und deren Ergebnisse vorzulegen. Der Arbeitgeber bot allen Mitarbeitenden kostenlose PCR-Tests an und akzeptierte auch Ergebnisse eines selbst gewählten Anbieters. Nach ihrer Weigerung bekam die Musikerin von Ende August bis Ende Oktober 2020 kein Gehalt. Das sieht das BAG als rechtens an.
Das Gericht erläutert in seiner Pressemitteilung die dem Urteil zugrundeliegenden Grundsätze. Demnach ist der Arbeitgeber „verpflichtet, die Arbeitsleistungen, die unter seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit soweit geschützt sind, als die Natur der Arbeitsleistung es gestattet.“ Zur Umsetzung arbeitsschutzrechtlicher Maßnahmen könne der Arbeitgeber Weisungen nach § 106 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb erteilen. Das hierbei zu beachtende billige Ermessen werde im Wesentlichen durch die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) konkretisiert.
Das Urteil zeigt, dass es ratsam ist, den Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu folgen. Es rät Arbeitgebern, ihre betrieblichen Schutzkonzepte gegen Infektionen mit dem SARS-CoV2-Virus immer wieder zu aktualisieren.