Die novellierte Förderrichtlinie für den Umweltbonus wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt damit offiziell in Kraft. Mit ihr ist eine Anschluss-Regelung ab dem 1. Januar 2023 gesichert. Wie erwartet fallen die Fördersätze geringer aus, die Förderung für Plug-in-Hybride entfällt komplett.
Die Mindesthaltedauer wird unterdessen wie erwartet von sechs auf zwölf Monate erhöht, womit der schnelle Weiterverkauf geförderter Neuwagen ins Ausland unterbunden werden soll. Zudem entfällt die bisherige Einschränkung, dass junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter gefördert werden können. Gleich bleibt hingegen, dass der Herstelleranteil 50 Prozent der Bundesförderung betragen wird.
Bei Beantragung ab 1. Januar 2023 bis einschließlich 31. Dezember 2023:
Bei Beantragung ab dem 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2024:
Maßgeblich für den Umweltbonus bleibt laut der Richtlinie weiterhin das Datum des Förderantrags, der die Zulassung voraussetzt – es gibt angesichts der Lieferzeiten keine Änderung auf das Bestelldatum. „Eine Antragstellung ist nur für Fahrzeuge möglich, deren Zulassung bereits erfolgt ist. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf die Antragstellerin/den Antragsteller (…) erfolgen“, heißt es dazu in der Richtlinie.
Als Resümee lässt sich festhalten: Überraschungen bleiben in der Endfassung aus. Im Kern entsprechen die ab dem Jahreswechsel eintretenden Änderungen den im Sommer und den vor zwei Wochen von uns inhaltlich aufbereiteten Eckpunkten der jeweiligen Entwürfe zur Novellierung des Umweltbonus.
bafa.de, bundesanzeiger.de